Die (Nicht-)Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Karikaturen

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Anmerkungen zum BGH Beschluss vom 04.02.2025 (3 StR 468/24) und dem Urteil des LG Köln vom 12.06.2024, 113 KLs 16/23 von Matthias Guericke vom Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA). In den Urteilen geht es um Volksverhetzung.
Guericke weiter: "Durch eine Pressemitteilung vom 29.04.2025 wurde ein bereits am 04.02.2025 ergangener Beschluss des 3. Strafsenats des BGH, Az. 3 StR 468/24, bekannt, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.06.2024, Az. 113 KLs 16/23, verworfen wurde. Das Landgericht hatte in seinem Urteil den Angeklagten wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB 1 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt.
Der Beschluss vom 04.02.2025 ist die bisher einzige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren wegen Volksverhetzung aufgrund eines Vergleichs von Coronamaßnahmen mit Verbrechen der NS-Zeit. Da bei diesen Verfahren in der Regel nur eine Geldstrafe zu erwarten ist, sind sie grundsätzlich beim Amtsgericht anzuklagen, 2 von dem in den Rechtsmittelinstanzen kein Weg zum Bundesgerichtshof führt. Hier hatte die Staatsanwaltschaft bewusst zum Landgericht angeklagt, um eine Entscheidung des BGH in der Revisionsinstanz zu ermöglichen – ein mindestens fragwürdiges Vorgehen, bei dem das Landgericht kooperierte, indem es davon absah, gemäß § 209 Abs. 1 StPO die Anklage vor dem Amtsgericht zu eröffnen.
Das Landgericht hat zum äußeren Tatgeschehen Folgendes mitgeteilt: Der Angeklagte hatte im April 2020 über sein von jedem Nutzer einsehbares Facebook-Profil eine „karikaturhaft wirkende“ Abbildung, die das Eingangstor zu einem Lager zeigte, veröffentlicht. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an das des Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines karikaturhaft überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches von Bill Gates. Die Abbildung trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“. 3
Das Landgericht sah damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verharmlosung des Holocaust gem. § 130 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Begründung des Landgerichts wird im Folgenden ebenso wie ihre Beurteilung in der Revisionsentscheidung des BGH dargestellt. Dabei wird sich zeigen, dass das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Verharmlosens auf einer Interpretation des Bildinhalts fußt, die im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit dem Urteil nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hinsichtlich der Frage der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens auf bloßen Spekulationen und hinsichtlich der Frage des Vorsatzes auf einem Fehlschluss. Der Bundesgerichtshof hat allerdings keine durchgreifenden Mängel gesehen und deshalb die Revision des Angeklagten verworfen.
Das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens
Das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt bagatellisiert oder relativiert. 4
Maßgeblich bei der Auslegung einer (verbalen oder bildhaften) Äußerung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums objektiv hat. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung oder ist sie mehrdeutig, ist im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auf die für den Beschuldigten günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, sofern diese nicht ausgeschlossen werden kann. 5
Das Landgericht behauptet in seiner Urteilsbegründung, dass mit der Abbildung der nationalsozialistische Völkermord an Millionen Juden und anderen vom NS-Regime verfolgten Gruppen mit den Coronamaßnahmen und der Benachteiligung derjenigen, die sich den Maßnahmen widersetzten, gleichgesetzt und damit in seinem wahren Gewicht verschleiert und bagatellisiert werde. Andere Deutungsmöglichkeiten, die nicht zu einer Strafbarkeit führen würden, seien hingegen ausgeschlossen. Insbesondere könne die Abbildung nicht dahingehend verstanden werden, dass sie – wie in Bezug auf ähnliche Abbildungen teilweise vertreten worden ist 6 – das den Juden und anderen vom NS-Regime verfolgten Gruppen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisiert, sondern lediglich das eigene Leid im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufwerte. Die Überzeichnung eigener Betroffenheit von Coronamaßnahmen und die damit verbundene missachtende Abwertung des Schicksals der in Konzentrationslagern internierten Menschen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus seien vielmehr nicht voneinander zu trennen.
Das ist alles andere als überzeugend. Vergleichen heißt nicht notwendig gleichsetzen, 7 und die Deutung, dass mit der Abbildung eine Gleichsetzung einer Impfpflicht mit dem Holocaust erfolge, ist hier ziemlich fernliegend und setzt ein Zerrbild von Coronamaßnahmen-Kritikern und ihrer Wirklichkeitssicht voraus. Viel naheliegender für das „verständige Durchschnittspublikum“ erscheint ein Verständnis, wonach der Angeklagte mit der Abbildung zum Ausdruck bringen wollte, dass – seiner Meinung nach – eine Impfpflicht totalitär wäre und damit ein Schritt in Richtung einer totalitären Diktatur (wie das NS-Regime eine war). Das Konzentrationslager ist in diesem Verständnis Symbol für den totalitären Staat. An anderer Stelle des Urteils wird sogar mitgeteilt, dass der Angeklagte sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen habe, dass er mit der Veröffentlichung der Abbildung die Intention verfolgt habe, vor Maßnahmen wie einem staatlichen Impfzwang, die er als diktatorisch empfunden habe, zu warnen. Er wollte also nur eine Aussage über einen Impfzwang machen, diesen aber weder mit dem unermesslichen Leid in den Konzentrationslagern und dem Holocaust gleichsetzen noch überhaupt eine – qualitative oder quantitative – Aussage über den Holocaust treffen. Das „verständige Durchschnittspublikum“ des Facebook-Posts wird das – anders als die Strafkammer – genauso verstanden haben. Die Strafkammer hätte zumindest erkennen müssen, dass diese andere Interpretation nicht ausgeschlossen werden kann und sie deshalb – weil sie für den Beschuldigten günstiger ist – seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Was sagt nun der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dazu? – Er meint, dass an der Auslegung des Landgerichts nichts zu beanstanden sei. Dem „Gewährleistungsgehalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit“ habe „die Strafkammer bei ihrer Interpretation beanstandungsfrei Rechnung getragen“. „Jedenfalls auf dieser einzelfallbezogenen Grundlage“ stehe „der qualitativen Abwertung des NS-Völkermords im Sinne einer Bagatellisierung von dessen Unwertgehalt nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten.“ Was die Besonderheiten dieser „einzelfallbezogenen Grundlage“ sein sollen, wird dabei nicht mitgeteilt und auch sonst werden keine weiteren Argumente angeführt. Die bloße Behauptung soll genügen.
Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens
Es reicht für § 130 Abs. 3 StGB nicht aus, dass eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art verharmlost wird, dies muss auch in einer Weise passieren, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Störung des öffentlichen Friedens muss dabei nicht eintreten, es reicht die „Eignung zur Störung“.
Die Rechtsprechung des BGH definiert öffentlichen Frieden als einen Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen. Ein „Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt, ist danach nicht tragfähig. Der Schutz vor einer ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.“ 8 Eine Störung des öffentlichen Friedens erfordert vielmehr, dass berechtigte, konkrete Gründe für die Befürchtung vorliegen, ein Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet. Meinungsäußerungen können dieses Merkmal erfüllen, wenn sie über die Überzeugungsbildung des Adressaten hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können. 9
Wenn sogar eine „Vergiftung des geistigen Klimas“ nicht ausreicht, sind in der Tat hohe Hürden für eine Strafbarkeit zu nehmen. Das Landgericht behauptet allerdings die Eignung zur Friedensstörung: Vor dem Hintergrund der sich aufheizenden gesellschaftlichen Debatte um die staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus sei die Veröffentlichung der Abbildung am 30.04.2020 geeignet gewesen, gewalttätige Reaktionen derjenigen, die sich als Opfer der Corona-Schutzmaßnahmen sahen und sich insbesondere nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollten, hervorzurufen. Durch die – angebliche – Gleichsetzung des Schicksals derjenigen, die sich den Coronamaßnahmen widersetzten, mit dem der Opfer des NS-Völkermords sei sie geeignet, aggressiv zu emotionalisieren. Da sich die Abbildung auf ein Zukunftsszenario bezogen habe – im April 2020 habe es weder einen zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 gegeben noch sei eine etwaige Impfpflicht Gegenstand der politischen Diskussion gewesen – habe sie zudem als Appell verstanden werden können, sich gegen die bereits bestehenden staatlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem Impfzwang komme, wobei dieser appellative Charakter der Abbildung auch nicht auf friedliche Proteste und Kundgebungen gegen die staatlichen Maßnahmen beschränkt gewesen sei, denn durch die Gleichsetzung sei den nicht impfbereiten Personen eine bevorstehende „Position der absoluten Entrechtung“ attestiert worden, „gegen die sie sich auch mit Gewalt zur Wehr hätten setzen dürfen und unter Umständen sogar müssen“. – So die Argumentation des Landgerichts.
Welchen Status von Erkenntnis können solche Darlegungen überhaupt beanspruchen? Sind sie mehr als Mutmaßungen über die Wirklichkeit? Immerhin sollen sie eine strafrechtliche Verurteilung tragen und dies erfordert nicht weniger als zweifelsfreie Erkenntnis.
Die Strafkammer kann sich vorstellen, dass die Abbildung zu „gewalttätigen Reaktionen“ von Coronamaßnahmen-Kritikern hätte führen können. Dies ist der Ausgangspunkt ihrer „Beweisführung“. Der Beweis der Eignung zur Friedensstörung wäre selbstverständlich dann geführt, wenn es gewalttätige Reaktionen gegeben hätte, die sich auf die Abbildung zurückführen ließen, was aber nicht der Fall war. Damit ist zwar nicht der Gegenbeweis geführt, aber reflektiert werden müsste das schon, bevor die Eignung zur Friedensstörung bejaht wird. Die Strafkammer verwendet auch sonst keinen Gedanken darauf, inwieweit Maßnahmenkritiker in den Jahren 2020 bis 2023 überhaupt gewalttätig wurden.
Kein Gedanke auch dazu, welches Bild die Strafkammer eigentlich von den Menschen hat, die der Corona-Impfung kritisch gegenüberstanden und worauf dieses Bild beruht.
Kein Gedanke vor allem dazu, dass es sich um eine Karikatur 10 handelt und welche Fälle von „Realwirkungen“ von Karikaturen eigentlich bekannt sind. Dass Karikaturen, die den Propheten Mohammed zeigen, gewalttätige Reaktionen von Muslimen hervorrufen können, ist hinlänglich bekannt. Ob aber Karikaturen, die Kritik an Regierungshandeln in der Bundesrepublik zum Inhalt haben, überhaupt jemals Gewalt hervorgerufen haben, ist mindestens fraglich. Ist es nicht so, dass Karikaturen nur in pointierter Weise etwas auf den Punkt bringen, was der Betrachter, bei dem die Karikatur auf Resonanz stößt, mehr oder weniger zuvor schon gedacht hat? Haben Karikaturen deshalb gar kein solches „Radikalisierungspotential“, wie hier behauptet wird?
Schließlich verwendet die Strafkammer auch keinen Gedanken auf den Titel der Karikatur, obwohl dieser doch gewissermaßen eine „Leserichtung“ vorgibt und damit wesentlich für die Interpretation ist. Ist der Titel „Die Pointe des Coronawitzes“ aggressiv emotionalisierend, aufpeitschend, gar zu Gewalt aufwiegelnd? Wohl kaum.
Die Strafkammer setzt das, was sie sich angesichts der Abbildung vorstellen kann, keiner Kritik und keinen Gegenargumenten aus. Die eigene subjektive Vorstellung von der Wirklichkeit und ein paar Überlegungen zur Plausibilisierung sollen genügen. Für eine Verurteilung kann das selbstverständlich nicht ausreichen.
Die Strafkammer behauptet weiter, dass die Abbildung auch noch in anderer Hinsicht zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei: Sie könne bei in Deutschland lebenden Überlebenden des Holocausts beziehungsweise bei Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung verbreiten. Dies folge daraus, „dass die Abbildung den Holocaust zum austauschbaren Vergleichsobjekt für unliebsame und als belastend empfundene, jedoch nicht im Ansatz mit dem geschichtlich einzigartigen massenhaften NS-Völkermord vergleichbare Maßnahmen degradier(t)e. Da die Anerkennung der Schwere und Außergewöhnlichkeit des Unrechts, das den Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus widerfahren sei, zugleich „einen Schutzwall gegen antisemitische Übergriffe“ bilde, könne „eine derartige Bagatellisierung des Holocausts bewirken, dass die Hemmschwellen hinsichtlich antisemitischer Übergriffe gesenkt“ würden „und das Sicherheitsgefühl der in Deutschland lebenden Holocaustüberlebenden beziehungsweise Nachkommen der Holocaustopfer beeinträchtigt“ werde.
Das Landgericht stellt damit die empirisch-sozialpsychologische Behauptung auf, dass die in der Gesellschaft verankerte Anerkennung der Einzigartigkeit des Holocausts die Wahrscheinlichkeit antisemitischer Übergriffe reduzieren würde. Die Richtigkeit dieser nicht weiter begründeten Behauptung erscheint allerdings keineswegs evident. Warum sollten sich aggressiv-antisemitisch gesinnte Menschen von dieser Bewertung des Holocausts von Übergriffen abhalten lassen, wo doch davon auszugehen ist, dass sie diese Bewertung gar nicht teilen?
Das Landgericht hätte zur Überprüfung seiner Behauptung natürlich auch in Deutschland lebende Juden befragen können, ob die Abbildung bei ihnen eine Zunahme antisemitischer Übergriffe befürchten lässt, hielt das aber offensichtlich nicht für erforderlich.
Der Senat stellt auch hier keine kritischen Überlegungen dazu an, ob die Argumentation überzeugend ist, sondern attestiert dem Landgericht ohne weiteres, dass es „zur Friedensgefährdung rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen und die aufgezeigten Maßstäbe zutreffend darauf angelegt“ habe.
Die Frage des Vorsatzes
Die letzte Hürde, die das Landgericht auf dem Weg zur Verurteilung nehmen musste, ist die Frage des Vorsatzes. Dem Angeklagten musste nachgewiesen werden, dass er es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (= bedingter oder Eventualvorsatz), dass die Abbildung den Holocaust verharmloste und dass außerdem die Veröffentlichung zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war.
Zum Vorsatz hinsichtlich der – vom Landgericht behaupteten – Verharmlosung liest man in dem ganzen Urteil des Landgerichts allerdings kein einziges Wort. Die Strafkammer hat offenbar vollkommen übersehen, dass sie dazu hätte Feststellungen treffen und diese in der Beweiswürdigung begründen müssen. 11 Das ist ein so gravierender Fehler, dass er zwingend zur Aufhebung des Urteils in der Revision hätte führen müssen.
Zum Vorsatz bezüglich der Friedensstörung heißt es dagegen: „Die Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war und er billigend in Kauf nahm, dass die Veröffentlichung dazu geeignet war, gewalttätige Reaktionen hervorzurufen folgt daraus, dass dem Angeklagten die vorgenannten Umstände – der Inhalt der Abbildung und die aufgeheizte gesellschaftliche Debatte im Zeitpunkt der Veröffentlichung – bekannt waren und er die Abbildung in Kenntnis dieser Umstände über sein „W.“-Profil veröffentlichte.“ Und weiter: „Dass dem Angeklagten zudem bewusst war und er billigend in Kauf nahm, dass die Veröffentlichung der Abbildung geeignet war, bei in Deutschland lebenden Holocaustüberlebenden beziehungsweise Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten, ist ebenso aus dem Umstand zu schließen, dass er die Abbildung in Kenntnis ihres Inhalts über sein „W.“-Profil veröffentlichte und damit einem nicht mehr überschaubaren Personenkreis zugänglich machte.“
Hier ist dem Landgericht ein schwerwiegender logischer Fehler unterlaufen. Es behauptet schlicht, dass der Angeklagte die objektiven Umstände in gleicher Weise bewerten musste, wie es selbst. Weil das Landgericht die Abbildung im Hinblick auf die eigene Interpretation, angesichts der gesellschaftlichen Situation und der Veröffentlichung als Facebook-Post als zur Friedensstörung geeignet bewertet und der Angeklagte die Abbildung, die gesellschaftliche Situation und die Veröffentlichungsmodalitäten kannte, soll auch er zu dieser Bewertung gekommen sein und damit den erforderlichen Vorsatz gehabt haben. Und gleiches soll hinsichtlich der Frage der Wirkung der Abbildung auf in Deutschland lebende Juden gelten. Dass man seine eigene Bewertung eines Sachverhalts als zwingend betrachtet, heißt aber noch lange nicht, dass jeder andere ihn genauso bewertet.
Und was sagt der Senat dazu? – Für den Vorsatz scheint er sich nicht zu interessieren. Hier muss ein Satz genügen; es ist der letzte Satz seines Beschlusses: „Auch im Übrigen weisen die Feststellungen und Wertungen der Strafkammer, namentlich zum subjektiven Tatbestand, keinen revisiblen Mangel auf.“ Frei nach Ludwig Wittgenstein: Worüber der Bundesgerichtshof nicht reden will, darüber schweigt er einfach.
Die Zugabe
Es gibt noch eine Zugabe. Das Landgericht hat sich bei der Frage der Strafzumessung mit den blumengeschmückten Bildnissen eines Chinesen und von Bill Gates in der Abbildung beschäftigt und stellt dazu fest, dass strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte durch die Veröffentlichung der Abbildung „auch das antisemitische Narrativ einer kapitalistischen jüdischen Weltverschwörung weitergetragen und -verbreitet“ habe. Durch diese Darstellung drücke „die Abbildung aus, dass diese Personen das Lager beherrschen und von dem dargestellten Impfzwang profitieren“. Da Bill Gates jedoch regelmäßig – insbesondere auch im Zusammenhang der Corona-Krise – „mit dem antisemitischen Verschwörungsmythos einer finanzstarken, jüdischen Elite, die die Geschicke der Weltgeschichte lenken soll, in Verbindung gebracht“ werde, könne die Abbildung in dieser Hinsicht nur so verstanden werden, dass besagte Elite – für die das Bildnis von Bill Gates exemplarisch stehe – die Bevölkerung mittels des Coronavirus und der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen zum Zweck des eigenen Profits unterdrücke.
Wer im Corona-Kontext in einer Karikatur ein Portrait von Bill Gates verwendet, macht danach – zweifelsfrei! – keine Aussage über Bill Gates 12, sondern über eine „finanzstarke, jüdische Elite“. Hier wird eine Verschwörungstheorie durch das Landgericht zum verbindlichen und allein möglichen Auslegungsmaßstab erklärt. 13 Und auch das findet die Billigung des BGH, wenn er schreibt, „dass die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, mit der Veröffentlichung werde außerdem das Narrativ einer kapitalistischen jüdischen Weltverschwörung weitergetragen.“
Damit ist das Ende erreicht. Das Fazit bleibt aus Gründen der Höflichkeit dem Leser überlassen."
Endnoten
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1
§ 130 Abs. 3 StGB: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“
§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ – Verharmlosung des Holocaust ist danach eine verkürzte Bezeichnung, es kommen auch andere in der Zeit des Nationalsozialismus begangene Gewalttaten in Betracht. -
2
S. § 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). – Trotz geringer Straferwartung ist das Landgericht bei besonderer Bedeutung des Falls zuständig (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG). Die besondere Bedeutung kann u. a. dann vorliegen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Rechtsfrage durch den BGH besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, § 24 GVG Rn. 8). Dies dürfte hier aber nicht zu bejahen sein. -
3
Das Urteil des LG Köln ist in der Veröffentlichung bei juris bzw. openJur aus nicht nachvollziehbaren Gründen so weitgehend „anonymisiert“, dass ihm weder der Inhalt des Schriftzugs über dem Lagertor, noch das Wort „Auschwitz“ und der Name „Bill Gates“, noch der Titel des Bildes zu entnehmen sind. Erst im Beschluss des BGH erfährt man diese wesentlichen Einzelheiten der Abbildung. -
4
S. BGH, 06.04.2000, 1 StR 502/99, juris; BGH, 22.12.2004, 2 StR 365/04, juris. -
5
BGH, 04.02.2025, 3 StR 368/24, juris Rn. 7 m. w. N. -
6
Vgl. LG Köln, Beschluss v. 04.03.2022, 111 Qs 13/22, Bl. 89 ff. BA 121 Js 858/21. -
7
Dazu ausführlich Guericke, Verharmlosung des Holocausts durch historische Vergleiche? Die Rechtsprechung im Gestrüpp des § 130 Abs. 3 StGB. -
8
LG Köln, 12.06.2024, 113 KLs 16/23, openJur Rn. 45. Das Landgericht gibt mit diesem Zitat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, juris Rn. 26, wieder. -
9
BGH, 04.02.2025, 3 StR 468/24, juris, Rn. 13 m. w. N. -
10
Die Strafkammer nennt sie selbst eine „karikaturhaft anmutenden Abbildung“. -
11
Der Grund ist wohl im Aufbau des Urteils zu finden: Die Kammer gliedert es zwar schulmäßig in Feststellungen zur Person – Feststellungen zur Sache – Beweiswürdigung – Rechtliche Würdigung – Strafzumessung, erörtert aber das „Verharmlosen“ anders als die „Eignung zur Friedensstörung“ weder in den Feststellungen zur Sache noch in der Beweiswürdigung, sondern erstmals in der rechtlichen Würdigung – vermutlich, weil es sich um ein sog. normatives Tatbestandsmerkmal handelt ist und die Kammer es deshalb (fälschlich) erst beim Rechtlichen verortet. Da somit bei den Feststellungen zur Sache auch nichts zum Vorsatz bezüglich des Verharmlosens gesagt wird, rutscht dies der Kammer auch in der rechtlichen Würdigung durch. -
12
Bill Gates, der bekanntlich nicht Jude ist, hat u. a. mit seiner Stiftung enorme Summen in die Impfstoffentwicklung investiert und acht Tage bevor die Abbildung von dem Angeklagten veröffentlicht wurde, am 12.04.2020, in den Tagesthemen im Interview mit Ingo Zamperoni wörtlich erklärt: „Wir werden den zu entwickelnden Impfstoff letztlich sieben Milliarden Menschen verabreichen.“ (bei 4:25 min). Insofern gab es durchaus Anlass, bei der Frage einer Impfpflicht an Bill Gates zu denken. -
13
Dieselbe absurde Beweisführung für (angeblichen) Antisemitismus über Chiffren und Codes findet sich in dem 1100-seitigen AfD-Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dazu Brodkorb, Wer Bill Gates kritisiert und Aiwanger verteidigt, ist offenbar rechtsextrem, Cicero vom 14.05.2025 und Tichy, Verfassungsschutzgutachten: Kein Freispruch erlaubt!, Tichys Einblick vom 14.05.2025."
Quelle: Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA)