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Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs ist unzulässig

Archivmeldung vom 22.09.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.09.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Videoaufzeichnung des gesamten an einem Kontrollpunkt vorbei fließenden Verkehrs ohne konkreten Tatverdacht gegen die gefilmten Personen verstößt gegen die Grundrechte der Verkehrsteilnehmer. Dies hat das Bundesverfassungsgericht betont.

Derartige Grundrechtseingriffe müssen nach Mitteilung der D.A.S. durch ein Gesetz abgesichert sein – ein ministerieller Erlass reicht nicht aus.

Hintergrundinformation:

Videoaufzeichnungen spielen in der Verkehrsüberwachung eine große Rolle. Mit ihrer Hilfe werden Abstandsverstöße und Geschwindigkeitsübertretungen nachgewiesen. Es gibt dabei aber ein rechtliches Problem: Jeder von uns hat nach dem Grundgesetz ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das auch Eingriffe in die so genannte informationelle Selbstbestimmung verbietet. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, jeden Verkehrsteilnehmer zu filmen, um zufällig Ordnungswidrigkeiten einzelner mit aufzuzeichnen.

Der Fall:
Ein Autofahrer hatte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten. Folge waren drei Punkte in Flensburg und 50 Euro Geldbuße. Der Verstoß wurde mit einer Videoaufzeichnung nachgewiesen. Der Autofahrer ging vor Gericht. Er wies darauf hin, dass für eine automatisierte Verkehrsaufzeichnung derzeit keine Rechtsgrundlage existiere. Die Klage scheiterte in zwei Instanzen.

Das Urteil:
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Autofahrer Recht. Die Polizei habe von einer Brücke aus alle vorbeikommenden Fahrer verdeckt gefilmt. Auf den Aufnahmen seien die Autofahrer ohne Weiteres identifizierbar. Dies stelle einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung dar. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur auf der Grundlage eines Gesetzes stattfinden. Dass die Vorinstanzen dies nicht einmal geprüft, sondern nur auf einen Ministererlass verwiesen hätten, verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz.

Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge muss nun das Gericht der Vorinstanz noch einmal prüfen, ob es eine andere gesetzliche Grundlage für die Videoaufzeichnung gibt und  ob die Aufzeichnung überhaupt als Beweis verwendet werden durfte.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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