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Grüner Farbtupfer: Blumentopf im Treppenhaus ist keine erhebliche Beeinträchtigung

Archivmeldung vom 07.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Die Rechtsprechung ist seit jeher kritisch, was das ungefragte Ausweiten des eigenen Wohnraumes in Richtung des gemeinschaftlichen Treppenhauses betrifft. Wer anfängt, dort Regale aufzustellen oder seine Schuhsammlung zu präsentieren, der bekommt regelmäßig Schwierigkeiten. Ein Ständer mit Blumentöpfen kann allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus erlaubt sein.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin platzierte an verschiedenen Stellen im Treppenhaus Blumentöpfe und andere, kleinere Dekorationsgegenstände. Den Mitbewohnern behagte das nicht, sie forderten eine Entfernung des eigenmächtig angebrachten Schmucks. Die Hausordnung traf in dieser Hinsicht keine eindeutige Regelung, am Ende mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen.

Das Urteil: Es handle sich um "ein sozialadäquates Verhalten", wenn jemand für ein wenig Grün im Treppenhaus sorge, befanden die Zivilrichter am Landgericht. Hier liege alles im Rahmen des Üblichen, zumal auch keine anstößigen Objekte gezeigt oder Rettungswege verengt würden. Den anderen Eigentümern bleibe es unbelassen, selbst ebenfalls Pflanzen aufzustellen.

(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 94/18)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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