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Abzüge möglich: Wenn Herausgabeansprüche von Erben abgewendet werden sollen

Archivmeldung vom 12.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wer im Zuge einer Schenkung als Beschenkter Aufwendungen tätigen muss, um etwaige Herausgabeansprüche von Erben zu vermeiden, der kann diese Ausgaben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS steuermindernd geltend machen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 24/19)

Der Fall: Die Söhne eines Ehepaares waren als Nacherben des letztverstorbenen Elternteiles eingesetzt. Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlass. Ein Bruder ging dagegen vor. Schließlich einigten sich die Geschwister in einem Vergleich darauf, gegen die Zahlung eines Geldbetrages auf weitere zivilrechtliche Ansprüche zu verzichten. Der Beschenkte begehrte eine steuerliche Berücksichtigung dieser Summe.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass die Geldzahlung dazu gedient habe, das Geschenkte zu sichern. Deswegen sei der Betrag anzurechnen und der bereits ergangene Schenkungssteuerbescheid müsse entsprechend korrigiert werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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