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Kommunen müssen Klassenfahrten voll bezahlen

Archivmeldung vom 15.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Müssen Kinder von Hartz-IV-Empfängern zu Hause bleiben, wenn ihre Mitschüler zur Klassenfahrt aufbrechen? Das Bundessozialgericht hat eindeutig geurteilt und einer Berliner Familie recht gegeben: Die Jobcenter tragen die Kosten - auch wenn die Reise weit, lang und teuer ist

Ein Schüler, dessen Familie von Hartz IV leben muss, hat es ohnehin schon schwerer als wohlhabendere Klassenkameraden. Ihn aber zu Hause bleiben zu lassen, während sich die Freunde auf Schulfahrt vergnügen, wäre eine unzumutbare Ausgrenzung - so sieht es das Bundessozialgericht. Kann eine Familie die Klassenfahrt nicht bezahlen, müssen die Kommunen notfalls die vollen Kosten übernehmen, urteilte jetzt das Gericht.

Damit bekam eine fünfköpfige Familie aus Berlin recht, der die Senatsverwaltung nur einen begrenzten Betrag bewilligen wollte. Zwei Waldorfschüler sollten an Klassenfahrten teilnehmen - für den Neuntklässler ging es drei Wochen lang ins brandenburgische Rüdnitz, der Zwölftklässler wollte an einer zwölftägige Kunststudienfahrt nach Florenz teilnehmen.

Kosten sollte das 285 und 719 Euro. Von diesen Beträgen wollte die für Hartz IV zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg nur einen Teil bezahlen: Sie hatte die Kostenübernahmen auf 400 Euro für Fahrten ins Ausland und 180 Euro für Touren nach Brandenburg beschränkt. Den Rest müsse die Familie selbst tragen. Die Deckelung habe man eingeführt, weil der Steuerzahler sonst auch "unangemessene" Reisen etwa nach China bezahlen müsste.

Dagegen hatten sich die Schüler und ihre Eltern bereits erfolgreich vor dem Berliner Sozialgericht gewehrt, die Arge legte aber Revision vor dem höchsten deutschen Sozialgericht ein. Höchstgrenzen für die Kosten von Klassenfahrten festzulegen, erlaube das Sozialgesetzbuch nicht, befand das Bundessozialgericht. Zwar seien die "moralischen Bedenken" gegen die Finanzierung teurer Schülerausflüge gut nachvollziehbar. Doch das könne das Land nur verbieten, wenn es per Schulgesetz solche Reisen untersage. "Kinder sollen gerade im schulischen Bereich nicht benachteiligt werden", hieß es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen B 14 AS 36/07 R).

Zuständige Jobcenter und damit die Kommunen müssen damit Kindern von Hartz-IV-Empfängern die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten voll bezahlen - und zwar egal, wohin und wie lange die Reise geht. Die Behörden sind verpflichtet, einen Zuschuss und nicht nur ein Darlehen zum Arbeitslosengeld II zu gewähren. Damit die Kosten erstattet werden, müssen die Klassenfahrten aber die entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder erfüllen.

Das nordrhein-westfälische Sozialgericht in Dortmund hatte in einem ähnlichen Fall vor zwei Jahren ebenfalls entschieden, dass die Kinder von Langzeitarbeitslosen nicht von Schulfahrten ausgegrenzt werden dürfen. Das Sozialamt habe die Kosten für eine Stufenfahrt auch dann zu tragen, wenn die betroffenen Schüler volljährig und damit nicht mehr schulpflichtig sind.

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