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Kein Geld für mangelhafte Abmahnungen

Archivmeldung vom 22.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Die Methode vieler Abmahnkanzleien sehr allgemeine Abmahnungen zu verfassen, ist hinlänglich bekannt. Nun hat das OLG Düsseldorf ein Machtwort gesprochen: Kosten für Abmahnungen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit den Mindestanforderungen nicht entsprechen, müssen vom Abgemahnten nicht bezahlt werden.

Das OLG konkretisierte diese Mindestanforderungen an Abmahnungen dahingehend, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis zur Abmahnung konkret darlegen muss. Zudem muss die Abmahnung deutlich machen, welches konkrete Verhalten z.B. Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Störung beanstandet wird. Schließlich hat der Abmahnende den streitgegenständlichen Gegenstand derart konkret zu bezeichnen, dass dem Abgemahnten klar ist, auf welche Werke sich die Abmahnung bezieht. Insbesondere darf vom Schuldner nicht mehr verlangt werden, als was durch ein Urteil erreicht werden könnte, d.h. die Unterlassungserklärung darf keine Werke enthalten, zu deren Geltendmachung der Abmahnende aufgrund fehlender Ermächtigung nicht berechtigt ist.

Der Beschluss der OLG trägt somit zu mehr Klarheit im Bereich Abmahnungen bei und stärkt die Rechte der Abgemahnten.

Diese Informationen erhielt der BSZ e.V.  von der Vertragsanwältin Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht aus Sindelfingen.

Quelle: BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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