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Parteiischer Verwalter: Er kann wegen seines Verhaltens abberufen werden

Archivmeldung vom 03.05.2025

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.05.2025 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Verwalter hatte sich wegen der möglichen Wohnnutzung eines Ladenlokals innerhalb der Anlage ohne Beauftragung durch die Gemeinschaft rechtlich beraten lassen. Dadurch entstanden Kosten, die er der WEG in Rechnung stellte. Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung schränkte er zudem die Anwesenheit von Rechtsanwälten ein.

Aus diesen Ereignissen heraus und zudem wegen weiterer ungewöhnlicher Verhaltensweisen sahen einige Mitglieder das neutrale Auftreten des Verwalters verletzt. Die Rechtsprechung schloss sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern dieser Auffassung an. Eine fristlose Kündigung des Verwalters sei im Interesse aller Wohnungseigentümer.

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 89/22)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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