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Grundstücksbesitzer hat keinen Anspruch auf direktes Anfahren seines Hauses

Archivmeldung vom 04.08.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Prinzipiell sollte jemand, der ein Grundstück besitzt, die Chance haben, dieses mit einem Fahrzeug zu erreichen.

Um dies auch unter schwierigen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber das sogenannte Notwegerecht geschaffen. Nachbarn müssen unter Umständen selbst dann, wenn sie dies eigentlich nicht wollen, eine Durchfahrt ermöglichen.

Aber wie weit reicht dieses Notwegerecht? Damit mussten sich die höchsten deutschen Richter auseinandersetzen. Der Fall drehte sich um ein Grundstück, das auf der einen Seite zwar öffentlich anzufahren war. Jedoch führte von dort aus eine steile Treppe zum Anwesen.

Auf der anderen Seite musste ein fremdes WEG-Grundstück durchfahren werden, um dann problemlos mit dem PKW zum Haus zu gelangen. Diese Nachbarn wollten allerdings das Passieren auf ihren Wegen nicht länger erlauben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durften sie das Notwegerecht verweigern.

Denn nach Ansicht des BGH gibt es nämlich im Normalfall keinen Anspruch, unmittelbar vor das Haus fahren zu können. Entscheidend sei es, an das Grundstück selbst heranzukommen - in einer Entfernung, von der aus man etwa Einkaufstaschen zum Eingang tragen könne. Das müsse ausreichen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 116/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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