Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

Archivmeldung vom 15.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Dashcams mit unterschiedlicher Brennweite
Dashcams mit unterschiedlicher Brennweite

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen. Angestoßen hatte die Entscheidung ein Fall aus Sachsen-Anhalt.

Der Kläger pochte auf vollen Schadensersatz nach einem Unfall, weil ein Auto beim Linksabbiegen in seinen Wagen gefahren sei. Das sollten Aufnahmen seiner Dashcam belegen, doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg ließen die Aufnahmen als Beweismittel zu, weil sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würden. Auch der BGH urteilte, die vorgelegte Videoaufzeichnung sei nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, dennoch sei sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.

Der Beklagte habe sich freiwillig in die Öffentlichkeit begeben und durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr "selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt". Mit der Minikamera wurden nach Ansicht der Richter "nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind". Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei. Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens sei auch zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, "denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges", so die Richter.

(BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17)

Quelle: dts Nachrichtenagentur

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte tombak in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige