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Unternehmensgründung - Was ändert sich 2018?

Archivmeldung vom 16.01.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.01.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Pixabay.com © stevepb (Pixabay-Lizenz
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Auch für das Jahr 2018 wurden vom Bund wieder zahlreiche neue Gesetzgebungen getroffen, die für Gründer wie auch für langjährige Unternehmer von Bedeutung sind. Was Selbstständige in Bezug auf Steuern und Recht wissen müssen, erfahren sie im Folgenden.

Bild: Pixabay.com © jarmoluk (Pixabay-Lizenz)
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Anhebung des Grundfreibetrages der Einkommenssteuer

2018 hebt sich der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer von 8.820 Euro auf exakt 9.000 Euro an. Für Ehepartner gilt der doppelte Betrag von 18.000 Euro. Erst ab diesem Einkommen müssen Steuerzahler ihren Verdienst versteuern. Zusätzlich hebt sich der Kinderfreibetrag um mehr als 70 Euro pro Kind an. Eltern erhalten dadurch einen steuerfreien Betrag von 7.428 Euro pro Kind.

Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommenssteuer

Gründer, die selbstständig, beispielsweise mit dem Unternehmerprogramm von Lexware ihre Steuern verwalten, haben ab dem kommenden Jahr mehr Zeit dafür: Bisher galt ohne die Beantragung einer Verlängerung der 31. Mai als Stichtag. So musste die Steuererklärung für das Jahr 2016 bis spätestens Mai 2017 dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Ab 2018 haben Gründer und Selbstständige bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, ihre Unterlagen einzureichen. Wird dafür ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist noch einmal auf den 28. oder 29. Februar des übernächsten Jahres.

Achtung: Diese Regelung gilt erst ab 2018, die Einkommenssteuererklärung für 2017 ist noch zu den bisherigen Fristen einzureichen.

Finanzamt verzichtet bei der Steuererklärung auf Belege

Selbstständige sammeln alle Belege wie Rechnungen, Kassenzettel und Quittungen, um diese mit der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen. Doch zukünftig müssen Selbstständige die Nachweise nicht mehr direkt mit den Unterlagen an die verwaltende Finanzbehörde senden. Der zuständige Sachbearbeiter kann jedoch nach eigenem Ermessen die Belege anfordern und prüfen. Gründer müssen daher alle Unterlagen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Finanzbescheides aufbewahren. Wie das Ausfüllen der Steuererklärung ohne entsprechende Nachweise funktioniert, ist hier erklärt.

Verschärfung der Verspätungszuschläge

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, dem drohen hohe finanzielle Zuschläge. Denn ab diesem Jahr gilt eine verschärfte Regelung: Während bis zu diesem Jahr die Finanzämter noch einen gewissen Spielraum hatten und selbst über eventuelle Zuschläge entscheiden konnte, gilt für die Steuererklärung 2018 automatisch ein Verspätungszuschlag. Für jeden angefangenen Monat, den Gründer und Unternehmen versäumen, erhebt der Fiskus eine Forderung von 0,25 Prozent der festgesetzten Nachzahlung.

Beispiel: Ein Unternehmer reicht seine Steuererklärung mit einer Verspätung von vier Monaten ein. Die vom Finanzamt errechnete Nachzahlung beträgt 50.000 Euro. Für jeden verpassten Monat muss einer eine Gebühr von 125 Euro, insgesamt also 500 Euro bezahlen.

Ab wann eine verspätete Abgabe als Steuerhinterziehung gilt, erklärt dieser Artikel.

Vereinfachte Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Bisher ließen sich Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mindestens 150 bis maximal 410 Euro netto als Sammelposten der geringwertigen Wirtschaftsgüter buchen. Ab 2018 steigt die obere Grenze auf 800 Euro und die untere Grenze von 150 auf 250 Euro.

Damit können Gründer alle betriebsbedingten Anschaffungen mit einem Nettopreis zwischen 250 und 800 Euro voll als Betriebsausgabe geltend machen. Dafür können sie wie bisher alle Wirtschaftsgüter als Sammelposten zusammenfassen und diesen über fünf Jahre abschreiben oder die Anschaffungen sofort und im vollen Umfang abschreiben.

Verschärfung des Kassengesetzes

Jeder Unternehmer sollte eine Kasse führen, mit der er kleinere Ausgaben, wie einzelne Portogebühren oder auch Geschäftsessen, bezahlt. Ab diesem Jahr ist es Finanzämtern ermöglicht, eine unangemeldete Prüfung der Bestände durchzuführen. Dazu muss der Selbstständige sowohl die Kasse und deren Inhalt wie auch das Kassenbuch und Belege vorweisen. Kommt der Prüfer zu der Erkenntnis, dass der Bargeldbestand unstimmig ist oder Belege nicht nachzuvollziehen sind, kann er umgehend eine Außenprüfung anordnen. Dem Betriebsinhaber können Bußgelber im fünfstelligen Bereich drohen.

Neue Beitragsberechnung für freiwillig Krankenversicherte

Viele Gründer sind zu Beginn freiwillig krankenversichert. Neu ab diesem Jahr ist die Festsetzung der Beiträge. Die Krankenkasse setzt die Höhe der monatlichen Aufwendungen anhand des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids vorläufig fest. Sobald der Bescheid für das Kalenderjahr vorliegt, ist dieser einzureichen und die Beiträge werden rückwirkend festgelegt. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre Krankenkasse anhand der tatsächlichen Einnahmen bezahlen und unter Umständen eine Nachzahlung leisten müssen oder eine Erstattung erhalten. Diese Regelung gilt nur für Selbstständige, deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Kleinunternehmer

Früher reichte es aus, eine formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Steuererklärung beizulegen. Doch bereits mit der Steuererklärung für 2017 müssen Gründer mit einem Einkommen unter 17.500 Euro die Anlage EÜR ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Weitere Details zur Kleinunternehmerregellungen und der Ermittlung der Umsatzgrenze sind hier zu finden.

Niedrigerer Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialkasse ist für Künstler wie Autoren und Fotografen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zuständig. Der Abgabesatz ist anhand der an den Künstler gezahlten Entgelte zu bemessen und lag bis 2017 bei 4,8 Prozent. Im Jahr 2018 wurde dieser auf 4,2 Prozent gesenkt.

Neue Regelungen für Arbeitgeber

Mindestlohn steigt teilweise an: Der branchenunabhängige Mindestlohn liegt wie bisher bei 8,84 Euro. Für Pflegekräfte steigt er allerdings im Osten von 9,50 Euro auf 10,05 Euro. Im Westen galt bisher ein Mindestlohn von 10,20 Euro, dieser wurde aus 10,55 Euro angehoben. Im Elektrohandwerk soll eine Differenzierung zwischen Ost und West aufgehoben werden. Neu gilt ab diesem Jahr ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn von 10,95 Euro.

Auskunftsanspruch für Vergleichslöhne: Mitarbeiter haben zukünftig das Recht darauf zu erfahren, welchen Lohn ihre Arbeitskollegen für dieselbe Tätigkeit erhalten. Das neue Entgelttransparenzgesetz möchte Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen verringern und Benachteiligungen entgegenwirken. Diese Regelung gilt jedoch nur für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.

Kein Haftungsrisiko mehr für die Betriebsrente: Um die betriebliche Rente innerhalb der Unternehmer wieder lukrativer zu machen, entfällt ab diesem Jahr das Haftungsrisiko für Arbeitgeber. Er muss seinem Beschäftigten keinen festen Betrag mehr zusichern. Zusätzlich erhalten Unternehmen einen Steuerzuschuss, wenn sie ihre Angestellten mit betrieblichen Renten unterstützen. Weitere Informationen zur Betriebsrenten sind beim Bund der deutschen Versicherer zu finden.

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