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Zur Haftung von Süßwarenherstellern wegen Gesundheitsschäden – „HARIBO“

Archivmeldung vom 21.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Die Konsumenten von Süßwaren können vom Hersteller der Waren keine Zahlung von Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens verlangen, wenn dieser hinreichend auf die Inhaltsstoffe seiner Waren hinweist. www.otto-schmidt.de, berichtet

Aus dem Imhalt:

So reicht es beispielsweise aus, wenn ein Produkt den Hinweis „Lakritzmischung“ enthält. Ein konkreter Warnhinweis ist regelmäßig erst ab einer bestimmten Konzentration von chemischen Stoffen erforderlich.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in der Zeit von November 2002 bis Februar 2003 täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung „Matador-Mix“ des beklagten Süßwarenherstellers HARIBO verzehrt. Im Februar 2003 brach sie ohnmächtig zusammen und musste mit Herzbeschwerden ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Die Klägerin trug vor, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf den Verzehr der Lakritzmischung zurückzuführen seien. Die Mischung enthalte Glycyrrhizin-Säure, die zu Störungen im Mineralstoffhaushalt führen und einen erheblichen Blutdruckanstieg verursachen könne. Die Klägerin verlangte daher die Zahlung von Schmerzensgeld, die Erstattung der Heilbehandlungskosten und ihres Verdienstausfalls. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Zwar empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium einen Verzehrhinweis, wenn ein Lakritzerzeugnis einen Glycyrrhizin-Anteil von mehr als zwei Prozent aufweist. Dieser Wert ist im Streitfall aber nicht überschritten worden, weil der Glycyrrhizin-Anteil in der Lakritzmischung der Beklagten lediglich bei 0,08 bis 0,18 Prozent liegt.

Eine Kennzeichnungspflicht ergibt sich auch nicht aus europäischem Recht. Einen Warnhinweis sieht die Richtlinie erst ab einer Glycyrrhizin-Konzentration von 0,4 Prozent vor. Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht.

Quelle: Newsletter Verlag Dr. Otto Schmidt

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