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Streit um Erhaltungsrücklage: Werbungskosten entstehen nicht bereits bei Einzahlung durch Eigentümer

Freigeschaltet am 23.08.2025 um 09:06 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben noch nicht schon ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/24)

Der Fall: Ein Steuerzahler vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Für diese Objekte überwies er auf das Gemeinschaftskonto auch das Hausgeld, in dem ein bestimmter Anteil an Erhaltungsrücklage vorgesehen war. Diesen Betrag wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte das nicht und argumentierte damit, dass dies erst bei der Entnahme aus der Rücklage möglich sei.

Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz schloss sich der Rechtsmeinung der Finanzbehörden an. Die Gesetzeslage erfordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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