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Hartz-IV-Empfänger müssen bei Geldgeschenken mit Leistungskürzungen und Strafen rechnen

Archivmeldung vom 19.04.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.04.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Geldgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, aber auch Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe können zu Kürzungen beim Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld führen. Das bestätigte die Bundesregierung jetzt in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion, über die die "Saarbrücker Zeitung" in ihrer Donnerstagausgabe berichtet.

"Geldgeschenke sind den zuständigen Trägern stets anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob der Beschenkte weiterhin hilfebedürftig ist", betont die Regierung. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Geldgeschenke zu wiederkehrenden oder einmaligen Anlässen handelt. Wer leistungsrelevante Präsente nicht angebe, müsse mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen. Außerdem drohe ein Strafverfahren wegen Betrugs, falls das erlangte Geld bei weiteren Antragstellungen verschwiegen werde.

Neben einer Bagatellgrenze von 50 Euro jährlich gebe es allerdings spezielle Vermögensfreigrenzen für Kinder: Jedem minderjährigen Kind werde ein Grundfreibetrag von 3100 Euro zuzüglich 750 Euro für Anschaffungen eingeräumt. Erst, wenn das Gesamtvermögen des Kindes durch das Geschenk 3850 Euro übersteige, läge keine Hilfebedürftigkeit mehr vor.

Quelle: Pressemitteilung Saarbrücker Zeitung

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