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Eigentümer dürfen Transparente an der Fassade verbieten

Archivmeldung vom 16.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einem Miteigentümer per Beschluss untersagen, an der Hausfassade Transparente mit Meinungsäußerungen aufzuhängen. Nach Mitteilung der D.A.S. räumte das Amtsgericht Erfurt in einem aktuellen Urteil den Interessen der Gemeinschaft den Vorrang ein.

Unter Wohnungseigentümern ist häufig umstritten, welche Fragen des Zusammenlebens im Rahmen einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss geregelt werden können. Gesetzliche Regelungen dazu gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin war mit dem neuen Domizil unzufrieden. Ihre Kritik am Bauträger und an der Eigentümergemeinschaft, die den "Pfusch" habe durchgehen lassen, platzierte sie in Form von Transparenten und Spruchbändern in und an ihren Fenstern. Passanten kamen damit in den Genuss von Ausdrücken wie "Baupfusch", "Bauträger-Mafia", "Heuschrecke in Betrugsabsicht" und "Schrottimmobilie". Auch war von fehlendem Brandschutz und einer nicht erfüllten Baugenehmigung die Rede. Die restlichen Eigentümer waren wenig begeistert. Sie befürchteten Auswirkungen für das gesamte Objekt – nicht nur in optischer Hinsicht. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daher mit einfacher Mehrheit, dass das Anbringen von Spruchbändern, Plakaten etc. mit persönlichen Meinungsäußerungen an Fenstern und Fassade unzulässig sei – solange es nicht von der Eigentümerversammlung "abgesegnet" werde. Dies wollte die betroffene Eigentümerin nicht hinnehmen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Erfurt entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zugunsten der Eigentümerversammlung. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit sei noch akzeptabel, weil das Aufhängen von Plakaten nicht generell verboten werde: Vielmehr könne jeder Eigentümer eine Plakataktion bei der Versammlung beantragen und deren Beschluss gerichtlich prüfen lassen. Im Übrigen sei die Eigentümerin einer Gemeinschaft beigetreten, die nun einmal nach demokratischen Grundsätzen Entscheidungen treffe. Sie dürfe ihr Sondereigentum nicht zur Äußerung von Meinungen verwenden, die die übrigen Mitglieder nicht teilten und die das Haus in der Öffentlichkeit schlecht dastehen ließen.

Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 C 69/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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