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Kochen ist haushaltsnah: Witwer im Wohnstift ließ sich sein Essen liefern

Archivmeldung vom 24.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die Gerichte haben schon an zahlreichen Beispielen durchdekliniert, was denn nun eigentlich als "haushaltsnahe Dienstleistung" zu verstehen ist und was nicht. Der Reiz daran ist für viele Betroffene, dass sie für solche Dienstleistungen Steuerermäßigungen geltend machen können. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 K 3887/11)

Die Fachgerichtsbarkeit entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass auch das Zubereiten und Servieren von Essen in einem Wohnstift darunter fällt.

Der Fall: Ein Witwer lebte in einem Wohnstift, wo er mit Essen versorgt wurde. Dass das Kochen dieses Essens ebenso wie das Servieren grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist, war unumstritten. Es ging vor Gericht um die Frage, ob das Zubereiten der Mahlzeit in der stiftseigenen Küche dem "Haushalt" des Mannes im eigentlichen Sinne zuzuordnen sei.

Das Urteil: Es handle sich - trotz der Gemeinschaftsküche und dem Servieren des Essens im Speisesaal - um eine Dienstleistung im Haushalt des Klägers, beschloss das Finanzgericht. Dass er selbst die Küche gar nicht betreten dürfe, ändere nichts daran. Dieses Argument war vom Fiskus als Gegenargument vorgebracht worden. Doch dies habe ausschließlich hygienische Gründe, merkten die Richter an. Die Küche sei Teil der Wohnanlage und damit auch Teil des Haushalts des Witwers.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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