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Urteil des OLG München bringt neue Impulse für "Schrottimmobilien"-Anleger

Archivmeldung vom 11.10.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.10.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat aktuell eine hoch brisante Entscheidung für Anleger von Publikumsgesellschaften getroffen, die über einen Treuhänder mittelbar beteiligt sind.

Diese Entscheidung könnte zehntausende Anleger vor Vollstreckungsmaßnahmen der finanzierenden Banken bewahren und damit in vielen Fällen vor dem wirtschaftlichen Totalschaden retten. Ende des vergangenen Jahrhunderts haben sich zahlreiche Anleger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die gefördert durch die öffentliche Hand in den sozialen Wohnungsbau in Berlin investierten. Als das Land Berlin entgegen aller Zusagen die Anschlussförderung für den öffentlichen Wohnungsbau einstellte, geriet der Großteil der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage oder musste bereits Insolvenz anmelden. Gerade bei der Konstruktion des Fonds als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Folgen für die Anleger erheblich, da die Anleger für alle Schulden der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Regelmäßig besitzen die finanzierenden Banken bereits Vollstreckungstitel, die ihnen den sofortigen Zugriff auf das Vermögen der Anleger ermöglichen. Vielfach wussten die Anleger überhaupt nicht, welche Erklärungen für sie abgegeben wurden, da diese meist über Beteiligungstreuhänder oder Geschäftsbesorger in Vollmacht für die Anleger abgegeben wurden. Diese für die Verantwortlichen äußerst praktische Vollmachtslösung könnte für die Banken zu einem juristischen Stolperstein werden. In dem durch das OLG München entschiedenen Fall beteiligten sich die Kläger 1999 am Dr. Görlich-Fonds Mega Immobilien 17 GbR, der in die Modernisierung und Instandsetzungen einer Wohnanlage in Berlin-Hellersdorf investierte. Der Beitritt zur Gesellschaft erfolgte ausschließlich über eine Treuhandkonstruktion. Die Treuhänderin erklärte in der Notarurkunde auch die persönliche Haftung eines jeden Gesellschafters und unterwarf diese hierin auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen. Die Haftungsübernahme betraf Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Bayerischen Handelsbank AG, einer Rechtsvorgängerin der Hypo Real Estate Bank AG. Diese konnte der zahlungsunfähige Fonds nicht zurückzahlen. Demgemäß nahm die Bank die Gesellschafter persönlich in Anspruch. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die GbR-Gesellschafter nicht der GbR direkt beigetreten sind, sondern über einen Treuhänder an der GbR beteiligt waren, der keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte. Weil das OLG München einen Verstoß der Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz annahm, erklärte es den Treuhandvertrag für nichtig. Die Treuhandvollmacht sei so weitreichend, dass der Treuhänder nach Ansicht des OLG München einer Erlaubnis zur Rechtsberatung bedurft hätte. Diese haben regelmäßig nur Rechtsanwälte. Ohne wirksames Treuhandverhältnis bestünde nach Ansicht der Richter auch keine Beziehung zur Gesellschaft und somit auch kein Anspruch auf Freistellung der Treuhänderin von Bankverbindlichkeiten. Im betreffenden Fall würde das bedeuten, dass der zwischenzeitlich insolvente Treuhänder der GbR für die Forderungen allein haften würde. Auch in diesem Fall würden die Anleger jedoch nicht automatisch Direktgesellschafter der GbR. Der Anleger rücke nicht in die Gesellschafterstellung ein, da auch diese Rechtsfolge im unwirksamen Treuhandvertrag geregelt und damit unwirksam ist. Wichtig ist die Unterscheidung einer Treuhandkonstruktion von der sonst üblichen Form der Direktgesellschafterstellung. Selbst bei einem Beitritt durch einen mit nichtiger Vollmacht tätigen Vertreter würde sich die Rechtslage grundsätzlich anders darstellen. Ein Beitritt zu einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft kann nicht ohne weiteres als von Anfang an unwirksam betrachtet werden. Hier wurden von der Rechtsprechung die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt, die auch auf einen fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt Anwendung finden. Betroffene Anleger sollten angesichts dieser Entscheidung ihren Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen, um gegebenfalls Handlungsmöglichkeiten erörtert zu bekommen.

Quelle: Prof. Dr. Thieler - Prof. Huber - Heike - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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