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Alles korrekt im Büro? Unangemeldetes Erscheinen der Steuerfahndung war nicht verhältnismäßig

Archivmeldung vom 14.01.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Unangemeldetes Erscheinen der Steuerfahndung war nicht verhältnismäßigViele Bürgerinnen und Bürger machen Steuervorteile geltend, weil sie ihr häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzen. Dabei wird gelegentlich auch geschwindelt.
Unangemeldetes Erscheinen der Steuerfahndung war nicht verhältnismäßigViele Bürgerinnen und Bürger machen Steuervorteile geltend, weil sie ihr häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzen. Dabei wird gelegentlich auch geschwindelt.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Viele Bürgerinnen und Bürger machen Steuervorteile geltend, weil sie ihr häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzen. Dabei wird gelegentlich auch geschwindelt. Trotzdem darf der Fiskus seine Fahnder nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall nicht unangekündigt zu einer Wohnungsbesichtigung entsenden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 8/19)

Der Fall: Eine selbständige Unternehmensberaterin wollte, dass Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer anerkannt würden und reichte dazu eine Skizze der Wohnung beim Finanzamt ein. Der Sachbearbeiter hielt die Sache für klärungsbedürftig. Er bat um die Unterstützung eines Fahnders, der die Wohnung dann auch tatsächlich betrat. Die Steuerpflichtige hatte dem für sie überraschenden Ersuchen des Beamten nicht widersprochen.

Das Urteil: Trotz der Zustimmung der Wohnungsbesitzerin war die Besichtigung rechtswidrig, entschied das oberste deutsche Finanzgericht. Das Vorgehen sei mit dem grundgesetzlich verbürgten Schutz auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht vereinbar gewesen. Die Steuerpflichtige habe bei der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt und es hätten auch noch die Möglichkeit andere Auskünfte (zum Beispiel das Einreichen von Fotos) bestanden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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