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BGH-Urteil: Kreuzfahrtreise kann wegen Aschewolke gekündigt werden

Archivmeldung vom 19.12.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de  / pixelio.de
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de / pixelio.de

Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist es möglich, eine Kreuzfahrtreise wegen höherer Gewalt zu kündigen. Voraussetzung sei dabei, dass die Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Damit wurde zugunsten eines Mannes, der im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtreise im April 2010 geklagt hatte, entschieden. Damals konnten er und seine Frau aufgrund des Flugverbots wegen der Aschewolke des isländischen Vulkan Eyjafjallajökull nicht die gebuchten Flüge in die USA zum Ausgangspunkt der Reise antreten. Nach der Kündigung des Klägers verlangte der Reiseveranstalter Stornogebühren von 90 Prozent des Reisepreises, die der Kläger nicht zahlen wollte. In erster Instanz war dem Kläger Recht gegeben wurden, das Berufungsverfahren endete zugunsten der Beklagten. Das BGH beendete den Rechtsstreit nun im Sinne des Klägers.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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