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BW Bank: Oberlandesgericht Stuttgart stellt Fehler in Widerrufsbelehrung zu Immobiliendarlehen fest

Archivmeldung vom 20.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2019 - 6 U 338/17 - entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung der BW Bank zu einem Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzt. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bopfingen.

Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger hatten den Widerruf unter Berufung auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erst Mitte des Jahres 2016 erklärt. Die BW Bank räumte den Fehler in der Widerrufsbelehrung vorgerichtlich nicht ein. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart nun in der Berufungsinstanz zu Gunsten der Kläger.

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte und entschied, dass die Widerrufsbelehrung durch den aufgenommenen Zusatz "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" verunklart werde. Wegen des wirksamen Widerrufs seien die Kläger nicht mehr verpflichtet, die im Darlehensvertrag vorgesehenen Ratenzahlungen noch weiter zu erbringen.

Der wirksame Widerruf des Immobiliendarlehens führt in juristischer Hinsicht zu einer vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Wirtschaftlich bedeutet der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen zum einen, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen Marktzinsniveaus umschulden kann. Bei bereits abgelösten Immobiliendarlehen führt der Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung dazu, dass eine im Rahmen der Ablösung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann.

"Sehr gute Chancen für eine Rückabwicklung nach Widerruf bestehen bei Immobiliardarlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden", verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Wenn der Kunde das Darlehen über einen Darlehensvermittler abgeschlossen hat, können überdies selbst Immobiliendarlehen widerrufen werden, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden", erklärt Anwalt Hahn weiter.

HAHN Rechtsanwälte bietet Kunden aller deutschen Kreditinstitute derzeit noch eine kostenfreie Überprüfung ihrer Immobiliendarlehen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 45 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. Hinzu kommen zwei aktuelle Urteile aus der Bereich Widerruf von Kfz-Finanzierungen. Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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