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1. Quartal 2021: 19,7 % weniger Unternehmens- und 50,3% mehr Verbraucherinsolvenzen als im 1. Quartal 2020

Archivmeldung vom 10.06.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.06.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im 1. Quartal 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 3 762 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 19,7 % weniger als im 1. Quartal 2020. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelte sich somit noch nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider.

Ein Grund für die niedrige Zahl beantragter Unternehmensinsolvenzen ist die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis Ende 2020. Das Wiedereinsetzen der Antragspflicht zeigt sich noch nicht in den Ergebnissen für das 1. Quartal 2021. Ausgesetzt war die Insolvenzantragspflicht im 1. Quartal 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im 1. Quartal 2021 im Baugewerbe mit 608 Fällen (1. Quartal 2020: 761, -20,1 %). Im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) waren es 556 Verfahren (1. Quartal 2020: 788, -29,4 %). Im stark von den Corona-Maßnahmen betroffenen Gastgewerbe wurden im 1. Quartal 415 Insolvenzen gemeldet (1. Quartal 2020: 514, -19,3 %).

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmens-insolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für das 1. Quartal 2021 auf rund 17,1 Milliarden Euro. Im 1. Quartal 2020 hatten sie bei rund 7,3 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Quartal 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragten als im Vorjahresquartal.

7 % weniger Insolvenzbekanntmachungen im Mai 2021 gegenüber April 2021

Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Im Jahr 2020 war diese von Monat zu Monat gesunken, bis sich zum Jahresende im November (+5 %) und Dezember (+18 %) eine Trendumkehr abzeichnete. Im 1. Quartal 2021 setzte sich der Anstieg mit Ausnahme des Januars (-5 %) fort. Im Februar 2021 (+30 %) und März (+37 %) stieg die Zahl jeweils deutlich gegenüber dem jeweiligen Vormonat. Ab April waren die Zahlen rückläufig: So sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren im April im Vergleich zum März um 17 %, sie lag allerdings weiterhin über dem Niveau des Vorjahresmonats (+10 % gegenüber April 2020). Im Mai 2021 sank die Zahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren weiter, wenn auch nicht mehr ganz so stark: So wurden im Mai 7 % weniger Verfahren eröffnet als im April. Die Zahl lag 5 % höher als im Mai 2020.

50,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Quartal 2021 als im 1. Quartal 2020

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im 1. Quartal 2021 im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als die Hälfte gestiegen. 22 686 Verbraucherinnen und Verbraucher stellten einen Insolvenzantrag, das waren 7 591 oder 50,3 % mehr als im1. Quartal 2020: 15 095. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, war die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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