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Stellungnahme zur Berichterstattung von NDR, WDR und SZ zum Produkt-Test SCHUFA CheckNow

Archivmeldung vom 27.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
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NDR, WDR und die Süddeutsche Zeitung berichten aktuell über das sich in der Testphase befindliche Produkt SCHUFA CheckNow. Mit dem nachfolgenden Fragen- und Antwortkatalog liefern wir zusätzliche Informationen und verweisen ergänzend auf die von der SCHUFA am 16.11.2020 herausgegebene Pressemitteilung, die ebenfalls einen Fragen- und Antwortkatalog enthält; insbesondere zu rechtlichen Fragestellungen.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Angebot der SCHUFA?

Das neue Angebot der SCHUFA basiert auf der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie, kurz PSD2. Sie soll den Zahlungsverkehr in der EU für Verbraucher bequemer und sicherer machen und zugleich den Wettbewerb fördern. Ein wesentliches Ziel der Richtlinie ist, dass der Kontoinhaber selbst (!) darüber entscheiden kann, wer Zugriff auf die Kontodaten haben soll. Der Einblick von anderen Unternehmen über das kontoführende Kreditinstitut hinaus (sogen. Drittunternehmen) ist explizit gewollt, ist nicht neu und wird bereits umfangreich von zahlreichen Dienstleistern angeboten.

Verbraucher sollen dadurch in den Genuss mehrwertiger Services und Angebote kommen, die sie bisher nicht wahrnehmen konnten. Zu solchen Angeboten zählen zum Beispiel die digitale Erstellung einer Haushaltsrechnung, die Nutzung anderer Zahlungsdienstleister, die Verwaltung von mehreren Bankkonten bei Drittanbietern oder eben eine zusätzliche Bonitätsbewertung.

Welchen Nutzen bietet SCHUFA CheckNow?

Mit SCHUFA CheckNow können Verbraucher, die auf Basis der bisherigen Risikoprüfung von einem Produkt- oder Kreditanbieter keinen Vertrag erhalten haben, zusätzliche Informationen aus ihrem Konto freigegeben und damit ihre Bonitätsbewertung ggf. verbessern.

Was ist Gegenstand des aktuellen Tests bezüglich des zusätzlichen Angebots der Datenspeicherung bei der SCHUFA?

Im aktuellen Test wird insbesondere die Klickstrecke getestet. Hier kommt es darauf an, Transparenz, Verbraucherfreundlichkeit und Convenience zusammenzuführen. Ferner testen wir die Akzeptanz einer freiwilligen Einwilligung in die weitere Speicherung der Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Welchen Nutzen hätte ein Verbraucher von der längerfristigen Speicherung bei der SCHUFA?

Ziel ist es, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhält, dass positive Kontoinformationen auch für zukünftige Transaktionen und Bonitätsabfragen genutzt werden können. Mit der freiwilligen Speicherung der Daten bei der SCHUFA kann der Verbraucher weitere zukünftige Kontozugriffe durch Dritte vermeiden und seine Daten dennoch für ihn vorteilhaft in eine SCHUFA-Bonitätsbewertung einfließen lassen. Für den Verbraucher hat das den Vorteil, dass er nicht bei jeder Transaktion den Kontozugriff zulassen muss, so lange er die Daten noch für aktuell hält.

Wesentlicher Vorteil ist hierbei, dass die Kontoanalyse nur einmal bei der SCHUFA stattfindet und für weitere Bonitätsberechnungen die detaillierten Kontodaten NICHT weitergegeben werden, sondern nur eine Bonitätsauskunft. Dies bedeutet für den Verbraucher einen deutlich besseren Schutz seiner sensiblen Daten.

Welche Daten sollen bei der SCHUFA auf Basis der erteilten Einwilligung gespeichert werden?

Der Kreis der bei der SCHUFA gespeicherten Kontodaten beschränkt sich ausschließlich auf die zur Bonitätsbewertung und Betrugsbekämpfung relevanten Daten und enthält gerade keine besonders sensiblen Daten, die bei Kontozugriffen ansonsten zugänglich sind und erst selektiert werden müssen.

Kann der Verbraucher seine Einwilligung auch widerrufen?

Der Verbraucher kann seine Einwilligung hierzu jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung führt dann auch zur Löschung der Daten.

Erhält der Verbraucher volle Transparenz darüber, was die SCHUFA speichert?

Durch die kostenlose Datenübersicht nach Art. 15 DS-GVO hat der Verbraucher volle Transparenz darüber, was die SCHUFA speichert und welche Informationen sie an andere Unternehmen wann und in welchem Zusammenhang weitergibt.

Quelle: SCHUFA Holding AG (ots)


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