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Schäuble für klare grundgesetzliche Regelung bei Bundeswehreinsatz im Innern

Archivmeldung vom 30.11.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich in der PHOENIX-Sendung "Im Dialog" (Ausstrahlung heute 24 Uhr) über mögliche Einsätze der Bundeswehr im Innern geäußert.

Auf die Frage, ob es eine Gesetzesänderung im Falle eines gezielten Abschusses eines entführten Flugzeuges geben müsse, sagte Schäuble: "Wir haben schon in der Koalitionsvereinbarung gesagt: Wenn das Verfassungsgericht so entscheiden sollte, dann müssen wir einen Weg finden. Es gibt Situationen, die muss man nicht kasuistisch, gesetzlich vorausregeln, das kann man auch gar nicht", so der Innenminister. Man könne das Undenkbare nicht in Gesetzesform antizipieren, "davon halte ich gar nichts", sagte Schäuble. "Aber es muss eine Regelung geben, dass irgendjemand in diesem Land, in diesem Staat, rechtlich in der Lage ist - wenn eine solche Notlage unvorhergesehen eintreten sollte-, das was der Staat an Schutz gewähren kann zu entscheiden. Er muss entscheiden, was er tun kann." Derjenige, der eine solche Entscheidung dann treffe, trage eine schwere politische und moralische Verantwortung, die ihm niemand nehmen könne. "Aber es kann nicht sein, dass dann eine Diskussion anhebt, ob er das überhaupt entscheiden darf", so Schäuble. Ansonsten würde die Verantwortung "auf den einzelnen Soldaten abgeschoben". Im Grundgesetz müsse klargestellt werden, dass wenn eine solche Situation, die auch nicht unbedingt mit einem Flugzeug zu tun haben müsse, eintreten sollte, jemand entscheiden können müsse, "dass wenn Schutz möglich ist, er unter engen Voraussetzungen eingesetzt werden kann - aber nicht eine kasuistische Regelung, welches Flugzeug abgeschossen werden kann." Verfassungsrechtlich müsse auch geregelt sein, ob die Entscheidung der Bundespräsident, ein Bundesverfassungsrichter, der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt, oder der Regierungschef treffe.

Quelle: PHOENIX

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