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Klage gegen Google wegen unzulässiger Cookie-Banner

Archivmeldung vom 06.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Durch die massenhafte Nutzung hat Google eine beinahe Monopolstellung und mißbraucht diese immer öfter (Symbolbild)
Durch die massenhafte Nutzung hat Google eine beinahe Monopolstellung und mißbraucht diese immer öfter (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Wer eine Webseite zum ersten Mal besucht, kommt an ihnen nicht vorbei: Cookie-Banner sollen Nutzer transparent machen, welche persönlichen Informationen verarbeitet werden und holen dazu eine Zustimmung ein. Die Anpassung oder Ablehnung dieser Einstellungen ist allerdings oft mühsam. Und vieles spricht dafür, dass dies kein Zufall ist.

So genannte Dark Patterns sollen Verbraucher zu einer möglichst umfassenden Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten bewegen. Die Verbraucherzentrale NRW hält die entsprechende Gestaltung auf den Webseiten der Suchmaschine von Google für unzulässig und hat nun Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.

"Mit Tricks bei der Gestaltung der Cookie-Banner versuchen Unternehmen die Einwilligung der Verbraucher zu erschleichen, um an möglichst viele persönliche Informationen zu gelangen, diese zu sammeln und zu verarbeiten", kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Es muss für Verbraucher genauso leicht sein, Cookies abzulehnen wie sie zu akzeptieren. Nur so kann die unbedachte Preisgabe von Daten verhindert werden."

Die Cookie-Banner auf den Webseiten der Suchmaschine von Google sind so gestaltet, dass die Ablehnung einer Verarbeitung von Cookies erheblich aufwendiger als die Erteilung einer umfassenden Zustimmung ist. So müssen Besucher nur einmal klicken, um den Cookies zuzustimmen, wohingegen sie zur Ablehnung erst auf eine zweite Ebene des Banners wechseln müssen. Dort müssen dann mindestens drei verschiedene Kategorien von Cookies einzeln abgelehnt werden, bevor Google diese Einstellungen übernimmt und die Nutzer wieder auf die Startseite zurückgehen können. Diese so genannten Dark Patterns setzt das Unternehmen nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ein, damit Besucher eine möglichst umfassende Einwilligung abgeben und verstößt damit gegen nationale Datenschutz-Regelungen aus dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowie gegen EU-Recht.

Cookies: Unsere Spuren im Internet

Durch Cookies können (Dritt-)Anbieter das Nutzungsverhalten von Verbraucher beim Surfen im Internet nachverfolgen. Die mit den gesammelten Daten erstellten Nutzungsprofile ermöglichen es, personalisierte Werbung anzuzeigen oder können an Dritte weiterübermittelt werden. Mithilfe von Cookies und ähnlichen Trackingtechnologien können zum Beispiel Rückschlüsse auf den ungefähren Standort, das verwendete Endgerät, die Häufigkeit und Dauer der Internetbesuche, Produkte, die kürzlich angesehen wurden oder sogar den Bildungsstatus oder den finanziellen Hintergrund von Verbraucher gezogen werden.

Wie sich Verbraucher schützen können

"Auch wenn es lästig ist, sollten Verbraucher Cookie-Banner nicht eilig wegklicken, sondern sich die Zeit nehmen, die Einstellungen anzupassen", rät Schuldzinski. "Es ist zudem sinnvoll, Cookies von Drittanbietern grundsätzlich im Browser zu deaktivieren. Das beeinträchtigt normalerweise auch keine wichtigen Funktionen der besuchten Webseite." Wer die Cookies nach jeder Sitzung löscht, kann außerdem verhindern, dass ein dauerhaftes Tracking erfolgt. Eine weitere Option zum Schutz der Privatsphäre ist das Surfen im anonymen Modus - auch "Inkognito-Modus" genannt.

EU-Gesetzgeber aktiv

Das EU-Parlament hat den Handlungsbedarf bei Dark Patterns erkannt und fordert in dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Digital Services Act ein weitergehendes Verbot der manipulativen Praktiken. Neben Datenschutzeinstellungen soll dies beispielsweise auch bestimmte Tricks bei Werbung in Online-Shops, bei der Annahme und Änderung von AGB oder bei Empfehlungssystemen erfassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (ots)

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