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Weichenstellung für Rückforderungsansprüche bei Online - Glücksspielen

Freigeschaltet am 04.09.2025 um 16:37 durch Sanjo Babić
Online Glücksspiel, Mann und Frau am Laptop (Symbolbild)
Online Glücksspiel, Mann und Frau am Laptop (Symbolbild)

Bild von Omar Medina Films auf Pixabay

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat heute im Verfahren C-440/23 seine Schlussanträge vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob das bis Juli 2021 geltende deutsche Totalverbot für Online - Glücksspiele, insbesondere nach dem Glücksspielstaatsvertrag, mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar war.

Von dieser Entscheidung hängt maßgeblich ab, ob Spieler ihre Verluste von Anbietern zurückfordern können, die über eine maltesische, jedoch keine deutsche Lizenz verfügten. Die Einschätzung des Generalanwalts hat in solchen Verfahren zwar keine bindende Wirkung, sie gilt jedoch als richtungsweisend: in vielen Fällen folgt der EuGH der Empfehlung.

Signalwirkung für Verbraucher

Nach Ansicht des Generalanwalts verstieß das frühere Totalverbot gegen europäisches Recht. Damit stärkt er die Position geschädigter Spieler erheblich:

Die Einschätzung des Generalanwalts ist ein wichtiges Signal für geschädigte Verbraucher. Sie macht deutlich, dass das langjährige Totalverbot in Deutschland gegen Europarecht verstieß.

Nächste Schritte

Nach Vorlage der Schlussanträge beginnt die Beratungsphase des EuGH, die mehrere Monate dauern kann. Mit einem Urteil ist voraussichtlich Ende des Jahres zu rechnen. Sollte der Gerichtshof der Empfehlung des Generalanwalts folgen, würden die Beklagten ihr zentrales Verteidigungsargument, nämlich die maltesische Lizenz verlieren. Damit würden die Chancen für Verbraucher, ihre beim unlizenzierten Online - Glücksspiel erlittenen Verluste zurückerhalten, erheblich steigen.

Goldenstein Rechtsanwälte wird ihre Mandanten weiterhin über den Fortgang des Verfahrens informieren und die individuellen Erfolgsaussichten in laufenden Verfahren einschätzen.

Quelle: Goldenstein Rechtsanwälte (ots)

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