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Stellungnahme der RESISTO IT GmbH zum aktuellen BGH-Urteil zum Thema "Jugendschutz im Internet" und kurze Einschätzung der landgerichtlichen Anordnung zur Sperrung von YouPorn.com bei ARCOR

Archivmeldung vom 22.10.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.10.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Seit den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts vertritt kein ernstzunehmender Wissenschaftler mehr die These, dass so genannte einfache Pornographie für Jugendliche gefährlich sei. Die wissenschaftlich heute ganz herrschende Meinung, dass derartige Gefahren nicht bestehen, hat sich in anderen europäischen Ländern (Beispiel: Dänemark, Niederlande) dadurch ausgewirkt, dass dort Pornographie in unterschiedlichem Umfang auch Minderjährigen zugänglich gemacht werden darf.

Die nicht nachweisbare Gefährlichkeit von Pornographie muss nach Meinung von Tobias Huch, Geschäftsführer der RESISTO IT GmbH, im Lichte der Grundrechte Auswirkungen auf die Auslegung von Jugendschutzgesetzen haben. Dies bedeutet, dass man beispielsweise nicht übermäßig strenge Maßstäbe an so genannte Altersverifikationssysteme anlegen darf. Altersverifikationssysteme sollen verhindern, dass Jugendliche im Internet an für sie ungeeignete Seiten gelangen. Die RESISTO IT GmbH hat deshalb schon immer die Auffassung vertreten, dass ihr Altersverifikationssystem "ueber18.de" in den Versionen 1 und 2, welches die Personalausweisnummer, die Postleitzahl und (in der Version 2) Kontodaten von Nutzern überprüft und zahlreiche weitere Schutzmaßnahmen enthält, für ausreichenden Jugendschutz sorgt. Diese Meinung ist von einer ganzen Reihe von Gerichten (z.B. LG Düsseldorf, LG Essen, LG München II) auch geteilt worden. Die RESISTO IT GmbH nahm ihre Haltung besonders vor dem Hintergrund ein, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass "ueber18.de" jemals von einem Jugendlichen umgangen worden war.

Trotz des fehlenden Nachweises hat der BGH gewissermaßen "im Wege der Mutmaßung" geurteilt, das Altersverifikationssystem sei "nicht sicher genug". Er hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass ein Jugendlicher sich leicht die Ausweisnummer von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen könne. Dieses "Argument" gilt allerdings für alle Zugangssysteme, die die Eingabe eines Codes verlangen. Ein Minderjähriger kann sich ebenso leicht die PIN-Nummer einer EC-Karte, eine Kreditkartennummer oder beispielsweise auch Zugangscodes für andere Typen von Altersverifikationssystemen von einem Erwachsenen verschaffen.

Die RESISTO IT GmbH bedauert vor diesem Hintergrund die Entscheidung des BGH, zumal das Unternehmen immer für ein vernünftiges Jugendschutzniveau eingetreten ist, das auch mit den Auffassungen anderer Staaten kompatibel ist. Aus Sicht des Mainzer Unternehmens ist eine große Chance vertan worden, das deutsche Jugendschutzrecht zu modernisieren und praxisnah zu gestalten. Nach dem Urteil des BGH besteht die konkrete Befürchtung, dass mehr und mehr Pornographieanbieter in Länder abwandern, in denen die Vorschaltung eines Altersverifikationssystems nicht erforderlich ist. Pornographische Webseiten aus diesen Ländern sind in Deutschland von Jugendlichen beliebig abrufbar. In dem Rechtsstreit stand zwischen den Parteien außer Streit, dass mindestens 260 Millionen solcher Webseiten existieren. Aller Voraussicht nach wird nach dem BGH-Urteil ihre Zahl noch zunehmen.

Das Urteil des BGH schadet aber auch der deutschen Softwareindustrie: Ihre Altersverifikationssysteme nach dem nun sehr strengen deutschen Standard werden von ausländischen Webseitenbetreibern gewiss nicht eingesetzt werden. Deutsche Webseitenbetreiber, die Altersverifikationssysteme vorschalten müssen, werden gegen ihre ohne Altersverifikation agierenden ausländischen Konkurrenten keine Chance haben; dem Fiskus entgehen dadurch Steuereinnahmen in Millionenhöhe. Die Bemerkung des BGH, "Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung" bei Angeboten aus dem Ausland würden deutsche Anbieter nicht diskriminieren, ist lebensfremd.

Die RESISTO IT GmbH wird die erst in einigen Monaten vorliegende Urteilsbegründung des BGH abwarten und dann entscheiden, ob gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Selbstverständlich hat das Unternehmen in der Zwischenzeit sein Altersverifikationssystem weiterentwickelt. Wie andere Hersteller vergleichbarer Software auch, erwartet die RESISTO IT GmbH allerdings, dass in Folge des BGH-Urteils die Nachfrage nach solchen Jugendschutzsystemen drastisch sinkt, die Anzahl völlig frei zugänglicher pornographischer Seiten im Netz dagegen erheblich zunimmt. Der BGH hat in seinem Urteil die Wirklichkeit im Internet ausgeblendet. Diese Realität ist vielen Jugendschutzorganisationen und Politikern aller Parteien aus ihrer täglichen Arbeit bekannt. Das Gericht hat gemeint, Deutschland könne die Sicherheit von Altersverifikationssystemen im Wege einer "Insellösung" regeln. Wer aber vor der Wirklichkeit die Augen verschließt, schafft kein allgemein akzeptiertes und damit durchsetzbares Recht.

Kurze Stellungnahme zu der Einstweiligen Verfügung gegen ARCOR zur Sperrung von YouPorn.com:

Der Zugang auf die genannten über 260 Millionen ausländischen Seiten ist nicht einzudämmen, da eine providerseitige Sperrung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte von erwachsenen Bürgern (Zensur) darstellen würde und für so genannte Durchleitungsprovider technisch nicht umsetzbar ist. Durchleitungsprovider sind laut Telemediengesetz (§ 8 Abs. 1 TMG) nicht haftbar zu machen und der aktuell bekannt gewordene Beschluss des LG Frankfurt gegen den Provider ARCOR auf dem Wege einer Einstweiligen Verfügung ist nicht hinnehmbar. 2,4 Millionen erwachsene ARCOR-Kunden dürfen dank dieses fehlerhaften Beschlusses ihr durch das Grundgesetz geschützte Recht auf Konsum von einfacher Pornographie auf der beliebte Seite YouPorn.com nicht mehr wahrnehmen. Jugendschutz hat nicht die Aufgabe der Zensur und darf in Zukunft erst recht nicht mit dieser gleichgesetzt werden.

Quelle: Pressemitteilung RESISTO IT GmbH

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