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Sozial unausgewogen: Viele Unterhaltspflichtige müssen eine angemessene Wohnung vor Gericht einklagen

Archivmeldung vom 27.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Der notwendige Eigenbedarf - der Selbstbehalt, wird am 1. Januar 2020 auf 1160 EUR für erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhöht. Das reicht aber vielfach nicht für eine angemessene Wohnung, geschweige denn wenn darin Umgang mit Kindern stattfinden soll. Hartz-IV-Bezieher haben es da einfacher als erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass die Wohnkostenpauschale beim notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige in Städten und Großstädten weiterhin zu niedrig ist. Ab 1. Januar 2020 steigt die Pauschale zwar von 380 auf 430 EURO, aber damit sind die Wohnkosten höchstens in ländlichen Gebieten abgedeckt. Der Vorsitzende des Verbandes, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fordert daher: "Es muss betroffenen Unterhaltspflichtigen vermittelt werden, dass sie Anspruch auf eine angemessene Wohnung haben und sich nicht einfach mit der Wohnkostenpauschale abspeisen lassen. Die Wohnkostenpauschale ist nur ein Mittelwert, in Großstädten findet man dafür keine Wohnung, erst recht nicht inklusive Heizkosten. Unterhaltspflichtige müssen für eine angemessene Wohnung vor Gericht ziehen und sie einklagen. Mir liegt insbesondere daran, dass die Wohnung derart angemessen ist, dass darin auch angemessen Umgang stattfinden kann."

Respektlos und sozial unausgewogen

ISUV-Pressesprecher Josef Linsler kritisiert die "soziale Unausgewogenheit gegenüber Unterhaltspflichtigen" in mehreren Bereichen des Familienrechts. Das Sozialrecht sei "familienfreundlicher" als das Familienrecht: Unterhaltspflichtige müssen eine angemessene Wohnung einklagen, in der auch Umgang mit Kindern stattfinden kann. Dagegen brauchen Hartz-IV-Empfänger nur einen Antrag stellen um eine angemessene Wohnung zugeteilt zu bekommen. "Es ist respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen, die schließlich erwerbstätig sind, Unterhalt leisten, Sozialabgaben zahlen und dann auch noch vom Staat wie Ledige mit Steuerklasse I abkassiert werden, so als hätten sie keine Kinder. Wenn also diese Leistungsträger ihr selbst verdientes Geld einklagen müssen, um angemessen wohnen zu können, so ist das entwürdigend und demotivierend", kritisiert Linsler.

Unterschiedliche Wohnkosten - einheitliche Wohnungspauschale

Pauschalen dienen Betroffenen immer als Orientierung, sie vereinfachen die Gerichtspraxis. Auf Grund der Kostenexplosion auf dem Wohnungsmarkt in den Städten und rund um die Städte spätestens seit 2015 ist eine einheitliche Wohnungspauschale ausgehebelt. "So liegt die angemessene Warmmiete für einen Ein-Personen-Haushalt je nach Region zwischen 350 Euro und 750 Euro", stellt Heinrich Schürmann, ehemals Vorsitzender Richter am OLG sowie langjähriges Mitglied des Vorstandes des Deutschen Familiengerichtstages fest.

Defizite der Rechtspraxis

Die Macher der Düsseldorfer Tabelle haben das Problem der unterschiedlichen Wohnkosten seit längerem erkannt. In den wichtigen, aber oft vernachlässigten "Anmerkungen" zur Düsseldorfer Tabelle steht seit 2015 bis heute ganz versteckt der Satz: "Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind." - "Dieser Satz sollte alleingestellt und in Fettdruck hervorgehoben werden. Wie überhaupt die sogenannten "Anmerkungen" unter der Düsseldorfer Tabelle nicht einfach nur Randerklärungen sind, sondern grundsätzliche Hinweise für die Rechtspraxis. Dies sollte zumindest durch ein entsprechendes Layout hervorgehoben werden", fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Gebetsmühlenartig wird festgestellt, dass die Düsseldorfer Tabelle und die" Anmerkungen" nur unverbindliche Richtlinien sind. Erforderlich sei immer eine Einzelfallprüfung anhand der individuellen Lebensverhältnisse. Tatsächlich wird die Düsseldorfer Tabelle schematisch vereinfacht ohne Einzelfallprüfung umgesetzt. Dies belege ein "Blick in die Rechtsprechung der letzten Jahre", stellt Professor Siegfried Willutzki, langjähriger Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages fest.

Es hat praktische Gründe, warum höhere Wohnkosten nicht eingeklagt werden. Zum einen fahren die Gerichte ganz gut mit Pauschalen, schließlich hat man so einen Fall schnell vom Tisch. Des Weiteren bestimmt unausgesprochen eine Struktur die Rechtsprechung: Gerichte wollen um jeden Preis "Mangelfälle" vermeiden, d.h. der Mindestunterhalt der Einkommensgruppe 1 "muss" in jedem Fall von Unterhaltspflichtigen geleistet werden. Werden höhere Wohnkosten geltend gemacht, werden sich Mangelfälle häufen. Das hat dann oft zur Folge: Reicht das Einkommen nicht, so "verurteilen" mache Familiengerichte Unterhaltspflichtige zu einem Nebenjob, z. B. Taxifahren, einfache Serviceleistungen etc.

Anwälte könnten die Richter "antreiben" individuell zu entscheiden, wenn sie eine Erhöhung des Selbstbehalts auf Grund erhöhter Wohnkosten beantragen. Aber bei vielen besteht azu wenig "Lust", denn eine solche Klage bringt wenig ein. Hinzu kommt, ein derartiger Antrag ist vergleichsweise mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden, denn er muss gut begründet werden, um erfolgreich zu sein. Schließlich schrecken aber auch Betroffene wegen des Prozessrisikos davor zurück höhere Wohnkosten einzuklagen.

Ihre Bedenken sind nicht unberechtigt. "Was angemessen ist und was nicht, dazu bedarf es wohl immer einer Einzelfallprüfung", stellt der ISUV-Vorsitzende Zimmer fest. Zur Vereinfachung könne er sich "messbare Kriterien" vorstellen, wie die "angemessene Größe" einer Wohnung ausgerichtet am sozialen Wohnungsbau, "einfache Ausstattung", "ortsübliche Miete". Des Weiteren ist individuell der regionale Mietspiegel zu berücksichtigen. Bezugsgrößen müssen die Standards des Sozialrechts sein. "Erwerbstätige Unterhaltspflichtige müssen sich zumindest eine entsprechend angemessene Wohnung leisten können wie nicht erwerbstätige Empfänger von Hartz IV-Leistungen. Ebenso muss berücksichtigt werden, ob die oder der Unterhaltspflichtige regelmäßig Umgang mit dem Kind oder den Kindern hat", fordert Linsler.

Größere Wohnung bei Umgang mit Kindern

Voraussetzung für einen regelmäßigen und ausgeweiteten Umgang, für gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung ist eine angemessen große Wohnung. "Dieser wichtige Aspekt wird bisher beim Selbstbehalt überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn man gemeinsame elterliche Sorge und Umgang ernstnimmt und ausweiten will, müssen Unterhaltspflichtige mit Kindern entsprechend höhere Wohnkosten problemlos geltend machen können", fordert Linsler. Orientierung bietet das Sozialrecht: Als angemessen betrachtet das Jobcenter eine Wohnung für eine Person mit 50 m². Die Größe erhöht sich durch jede weitere Person um 15 m². Die Miete für die angemessene Wohnung hat sich am ortsüblichen Mietspiegel und am unteren Bereich der Mietkosten zu orientieren. Die Heizkosten werden zudem vom Jobcenter übernommen.

Quelle: Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht - ISUV (ots)

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