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Bundesverfassungsgericht stellt klar: Kinder gehören dem Staat

Archivmeldung vom 27.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Andrea Damm / pixelio.de
Bild: Andrea Damm / pixelio.de

Bereits am 15. Oktober, wie jetzt bekannt wurde, hat die zweite Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die Richter Herbert Landau, Sibylle Kessal-Wulf und Doris König, entschieden, dass dann, wenn es um die Bildung von Kindern geht, Kinder dem Staat gehören. Mit diesem Teaser beginnt eine Meldung, die im Blog von "PRAVDA TV" veröffentlicht wurde und sich auf einen Bericht beruft, der zuerst auf der Webseite von "ScienceFiles" erschienen ist.

In dem Beitrag heißt es weiter: "Geklagt haben Eltern aus Hessen, die ihre neun (!sic) Kinder seit Jahren im Hausunter-richt unterrichten gegen ihre Verurteilung nach §182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und wegen Entziehen von Schulpflicht. In Hessen und in vier weiteren Bundesländern (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland) ist es eine Straftat, wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Da die Eltern im vorliegenden Fall zu einer Geldstrafe von je 140 Tagessätzen á 5 Euro verurteilt wurden, gelten sie somit als vorbestraft.

§182 des Hessischen Schulgesetzes lautet wie folgt:

(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Die Verfassungsklage der Eltern gegen ihre Verurteilung wurde von den Richtern der Zweiten Kammer des Zweiten Senats nicht angenommen, d.h. die Verurteilung der beiden Erziehungsberechtigten ist damit rechtskräftig.

Interessant an dem Urteil sind, wie gesagt, zwei Absätze.

So findet sich unter der Randnummer 22 folgende Ausführung:

“Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und – wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe – in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein […] Jedoch hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahme-beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 – (vgl. BVerfGK 8, 151 ) in Ansehung der Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der Be-schwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungs-rechts darstelle. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist […], unterliegt es – auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.”

Weil also das elterliche Erziehungsrecht dem im Grundgesetz verankerten Erziehungs-auftrag der Schulen “gleichgeordnet” ist, deshalb ist der Eingriff über die Schulpflicht in das Erziehungsrecht der Eltern rechtens. Das ist höchstrichterliche Rabulistk, die man auch anders formulieren kann: Wann immer die Interessen des Staates den Interessen von Individuen gleichgestellt sind, sind die Interessen des Staates wichtiger und damit die Interessen der Individuen eben nicht gleichgestellt. Juristen mögen es eben, Absurditäten und Widersprüche zu formulieren.

Noch deutlicher als im vorliegenden Absatz werden die Verfassungsgerechten im Absatz, der Randnummer 25 folgt:

“Sie haben insbesondere die Ausstrahlungswirkung des elterlichen Erziehungsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und deren gewissensgeleitete Entscheidung in den Blick genommen, ihre Kinder aus Glaubensgründen vom Unterricht fernzuhalten. Dass nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet gewesen ist, die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute Schulab-schlüsse erlangt und den Berufseinstieg gemeistert haben, vermag nichts an der Verpflichtung zu ändern, die Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen. Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

Verfassungsgerechte schießen gerne mit Kanonen auf Spatzen. Weil ein Elternpaar aus Hessen seine Kinder selbst unterrichtet, und zwar mit Erfolg selbst unterrichtet, steht zu befürchten, dass eine Parallelgesellschaft entsteht, eine weltanschauliche motivierte noch dazu. Deshalb, und um Minderheiten zu integrieren, dürfen die christlichen Eltern, die von den drei Verfassungsweisen aus Karlsruhe wohl als christliche Minderheit angesehen werden, ihre Kinder nicht selbst und nicht zuhause unterrichten. Dass es im deutschen Bildungssystem nicht um Meritokratie und erfolgreiche Wissensvermittlung geht, man könnte es nicht deutlicher machen.

Besonders amüsant ist es, wenn die Verfassungsgerechten behaupten, dass ein erfolgreicher Hausunterricht nicht verhindern würde, dass sich die hausunterrichteten Kinder dem Dialog mit “Andersdenkenden und -gläubigen” verschließen würden. Diese Erkenntnis hat vermutlich der heilige Verfassungsgeist auf den Zeilengläubigen aus Karlsruhe verteilt, denn Fakten, die ihre Behauptung stützen könnten, haben die Eingebungsvollen nicht.

Lächerlich wird das Urteil dann, wenn öffentliche Schulen als Paradies der Toleranz dargestellt werden. Angesichts eines derartigen Unsinns, der mit Realitäten an deutschen Schulen, wie wir sie z.B. anhand des männerhassenden Curriculums an bayerischen Schulen dargestellt haben, nichts zu tun hat, kann man sich nur fragen: Wo leben die Verfassungsgerechten eigentlich?

So hört man doch allerorten Klagen über die vielen Intoleranten, die in Deutschland z.B. Genderismus oder Diversität ablehnen. Dass diese vermeintlich Intoleranten und nicht zuletzt die Verfassungsrichter selbst, durch das deutsche Bildungssystem gegangen sind und nicht zu Hause unterrichtet wurden, lässt die Toleranz-Paradies-Vorstellung der Verfassungsgerechten irgendwo zwischen lächerlich und absurd zurück und man fragt sich abermals: Wo leben die Verfassungsgerechten eigentlich?

Da Karlsruhe zwar auf der falschen Seite des Rheines, aber doch in Deutschland liegt, kann man diese Frage, nur dahingehend beantworten, dass die drei Verfassungsausleger in einem Land leben, in dem die Ideologie vor der Realität kommt – in einem Land, in dem Hausunterricht aus Prinzip verboten ist. Egal, ob Eltern eine erfolgreiche Unterrichtung ihrer Kinder erreichen können oder nicht.

Da der Erfolg der unterrichteten Kinder auf dem Bildungs- und Arbeitsmarkt offen-sichtlich kein Kriterium ist, dem von den Verfassungsrichterlichen eine Bedeutung zugewiesen wird, bleibt nur die ideologische Indoktrination, wie sie an öffent-lichen Schulen erfolgt, als Begründung dafür, dass Hausunterricht nach Ansicht der drei aus dem Verfassungsland strafrechtlich verfolgt und Hausunterrichter zu Vorbestraften gemacht und mit Steuerhinterziehern, Körperverletzern und Unfallflüchtigen gleich gestellt werden.

So wichtig ist die ideologische Indoktrination, die als Erziehung zur Toleranz verkauft wird, dass die drei Weisen aus dem Verfassungsland nicht davor zurückschrecken, ein Geschütz wie die Schaffung einer Parallelgesellschaft aufzufahren, um damit auf die wenigen Spatzen zu schießen, die überhaupt Hausunterricht durchführen wollen.

Hier steht wohl viel auf dem Spiel, so dass Eltern in Deutschland klipp und klar erklärt werden muss, dass der Staat sein Indoktrinations- und Ideologisierungsmonopol im Bereich der Bildung nicht aufzugeben gedenkt.

Kinder gehören dem Staat, und wer das nicht einsehen will, geht demnächst in den Knast."

Das Urteil 2 BvR 920/14 ist auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.

Quelle: ScienceFiles - PRAVDA TV

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