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Zehn Tipps des BITKOM für private Anbieter bei Auktionen

Archivmeldung vom 28.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wie lässt sich eine Auktion möglichst attraktiv und rechtlich sicher gestalten? Ein paar Grundregeln sollten Anbieter beachten. Hier zehn Tipps des BITKOM für private Verkäufer im Web:

1. Die richtige Plattform und Kategorie
Besonders Neulinge sollten sich etwas Zeit nehmen für die Wahl der richtigen Plattform und Kategorie. Bei großen Auktionshäusern ist die Zahl möglicher Käufer besonders hoch – und die Chance, einen guten Preis zu erzielen. Anbieter sollten darauf achten, ihre Ware in der richtigen Kategorie oder Rubrik einzustellen, damit sie leicht gefunden wird. Teilweise ist es möglich, Artikel in mehreren Rubriken anzubieten. Für spezielle Artikel, die eher ein Fachpublikum interessieren, eignen sich auch Online-Diskussionsforen als Verkaufsplattform. So haben viele Hobby-Foren eine Rubrik für private Verkäufe.
 
2. Schlagzeile und Artikelbeschreibung
In knapper Form das Wichtigste sagen – darauf kommt es beim Titel einer Auktion oder der Schlagzeile einer Annonce an. Erfahrene Anbieter nutzen den begrenzten Platz der Überschrift, um das Produkt genau zu benennen und eine erste Info über den Zustand zu geben („neu“, „gut erhalten“, „Herstellergarantie“ etc.). Ausführlicher kann die Ware im Haupttext beschrieben werden. Überlegen Sie, was Sie als Käufer selbst gern wüssten. Typische Angaben sind Marke, Produkttyp, Zustand, Eigenschaften und Funktionen, Abmessungen und Farbe. Sehen Sie sich auch Angebote anderer Verkäufer an – oft lässt sich daraus lernen.
 
3. Wahrheitsgemäße Angaben
Ein flott und attraktiv formulierter Angebotstext hilft beim Verkauf – doch die Wahrheit darf nicht zu kurz kommen. Auch private Anbieter sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Wenn ein Handy wochenlang im Gebrauch war und kleine Kratzer hat, darf es nicht als „wie neu“ versteigert werden. Wer so flunkert, riskiert neben Haftungsansprüchen des Käufers auch eine negative Bewertung und damit seinen guten Ruf.
 
4. Fotos und Urheberrecht
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – das gilt auch für private Online-Angebote. Nehmen Sie sich Zeit und eine Digitalkamera, um bei gutem Licht Fotos von der Ware zu machen. Fotografieren Sie auch Details wie Zubehör oder Gebrauchsspuren. Gerade wenn es um wertvollere Artikel geht: Nutzen Sie die Möglichkeit, mehrere Bilder einzustellen. Das erleichtert Interessenten die Kaufentscheidung. Auch wenn es bequem erscheint: Kopieren Sie keine offiziellen Produktbilder, denn diese sind urheberrechtlich geschützt. Das gleiche gilt für fremde Texte – nicht nur von Herstellern, sondern auch von anderen Verkäufern bei Ebay & Co.
 
5. Markenrecht und Produktpiraterie
Wer eine No-Name-Uhr anbietet, sollte nicht schreiben, „im Rolex-Stil“. Das verletzt das Markenrecht des Luxusherstellers. Auch wichtig: Keine Plagiate anbieten! Wer im Urlaub eine gefälschte Markenhandtasche gekauft hat, macht sich strafbar, wenn er sie im Internet weiterverkauft.
 
6. Auktion oder Festpreis
Wohl nirgendwo ist der Online-Einkauf so spannend wie bei einer Auktion. Besonders gut kommt die Versteigerung in Gang, wenn der Startpreis niedrig angesetzt wird. Das senkt die Hemmschwelle zum Mitbieten. Deshalb werden bei Ebay & Co. auch wertvolle Produkte zum Startpreis von einem Euro angeboten. Bei seltenen und teuren Artikeln sollten sich Anbieter überlegen, ob sie das Risiko eingehen können, unter Wert zu verkaufen. Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt einen Verkauf zum Festpreis. Das ist auch bei Auktionshäusern zunehmend beliebt und wird bisher überwiegend von gewerblichen Anbietern genutzt.
 
7. Zahlungsmethoden und Vertrauen
Die meisten privaten Online-Verkäufer verlangen Vorkasse: Der neue Besitzer überweist zuerst den Betrag, dann wird die Ware versandt. Das ist für den Anbieter am bequemsten, setzt aber einiges an Vertrauen voraus. Gute Bewertungen von bisherigen Handelspartnern helfen dabei. Wenn möglich, bieten Sie mehrere Zahlungsoptionen an – neben der Vorab-Überweisung zum Beispiel auch die persönliche Übergabe in Ihrer Stadt. Oder Sie bieten an, dass die Transaktion über einen speziellen Bezahlservice läuft, der einen Käuferschutz beinhaltet. So können Anbieter signalisieren, dass der Kauf bei ihnen kein Risiko darstellt.
 
8. Versandoptionen
Vom Brief über das Postpaket bis hin zum Spediteur – je nach Größe und Wert eines Artikels kommen mehrere Versandarten in Frage. Wenn es nicht gerade um Billigware im einstelligen Euro-Bereich geht, sollten Anbieter eine versicherte Versandform wählen. So ist zum Beispiel der Inhalt von Paketen und Einschreiben bis zu einem bestimmten Betrag versichert, und die Auslieferung wird vom Postboten protokolliert. Damit lassen sich Missverständnisse vermeiden, falls eine Sendung einmal nicht ankommen sollte oder der Inhalt unterwegs beschädigt wird.
 
9. Widerrufsrecht und Gewährleistung
Privatverkäufer müssen kein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Nur gewerbliche Anbieter sind dazu verpflichtet. Anders als Gewerbetreibende können Privatpersonen zudem die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es genügt der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Sonst müsste etwa ein privater Autoverkäufer zwei Jahre lang für Defekte geradestehen. Unwirksam wird der Ausschluss der Gewährleistung aber, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder falsche Angaben macht.
 
10. Schnelle Antwort auf Fragen
Auch wenn der Auktionstext noch so gewissenhaft formuliert ist, irgendein Interessent hat bestimmt eine Zusatzfrage. Antworten Sie möglichst rasch, damit er Ihre Versteigerung im Auge behält. Teilweise können Sie die Antworten als Anhang zu Ihrem Auktionstext für alle sichtbar ins Netz stellen – und damit weiteren Fragen zuvorkommen.

Quelle: BITKOM

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