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Grundrentenzuschlag: Eine Steuererklärung kann helfen

Freigeschaltet am 23.08.2025 um 09:21 durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Wer lange gearbeitet hat oder andere von der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten hatte, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn man einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte und deshalb lediglich eine kleine Rente bezieht. Was es mit der sogenannten Grundrente auf sich hat und warum dafür die Abgabe einer Steuererklärung von Vorteil sein kann, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch

Eingeführt wurde der Grundrentenzuschlag zum 1. Januar 2021. Laut aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,3 Millionen Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt. Und der durchschnittliche Zuschlag beträgt 92 Euro. Ein Antrag für den Grundrentenzuschlag ist nicht erforderlich: Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch. Für diese Prüfung nutzt sie alle ihr vorliegenden Daten, auch die von den Finanzbehörden übermittelten.

Ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag gezahlt wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen der Rentnerin beziehungsweise des Rentners ab. Wurde allerdings vom Finanzamt kein zu versteuerndes Einkommen an die DRV übermittelt, kann diese dafür nur die ihr bekannten Daten verwenden. In diesem Fall schätzt die DRV das zu versteuernde Einkommen anhand der eigenen Rentenzahlungen, abzüglich des steuerfreien Rentenanteils und des Werbungskosten-Pauschbetrags von aktuell 102 Euro.

Steuererklärung liefert der Rentenversicherung zusätzliche Daten

Hatten Rentnerinnen und Rentner höhere Werbungkosten als die besagten 102 Euro oder andere Aufwendungen wie beispielsweise außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben werden diese zunächst nicht von der DRV berücksichtigt - weil sie der DRV schlichtweg nicht bekannt sind. Aus diesem Grund sollten Rentnerinnen und Rentner, die entsprechende Aufwendungen hatten, eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sein sollten. Denn dann erhält die DRV die entsprechenden Infos.

Hat das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen festgestellt, wird dieses an die DRV übermittelt. Und ist es gering genug, kann sich daraus ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ergeben oder den bestehenden Anspruch erhöhen. Selbst wenn eine Steuer von null Euro festgesetzt wird, können sich der Steuerbescheid und die damit verbundene Meldung an die DRV positiv bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags auswirken.

Hinweis in eigener Sache: Lohnsteuerhilfevereine wie die VLH haben in Bezug auf rentenrechtliche Fragen keine Beratungsbefugnis. Sie dürfen für Rentnerinnen und Rentner, die Mitglied sind, aber die Einkommensteuererklärung erstellen und zum Beispiel prüfen, ob das zu versteuernde Einkommen vom Finanzamt korrekt errechnet worden ist.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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