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Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Archivmeldung vom 22.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Die neue, vom Bundesrat kürzlich beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Ob die Prämie auch gestaffelt ausgezahlt werden kann, bis wann sie steuerfrei ist und was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zwei Dienstverhältnissen wissen sollten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Am 7. Oktober, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen.

Sonderzahlung schon ab Oktober 2022 möglich

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können folglich die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereits ab Oktober erhalten.

Prämie gedeckelt bei 3.000 Euro

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten - und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer in diesem Jahr bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

Wichtig: Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.

Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Aber hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 keine Prämienzahlung überwiesen, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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