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Kinderkrankengeld gehört in die Steuererklärung

Archivmeldung vom 02.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Das eigene Kind ist krank oder bleibt aufgrund der Corona-Pandemie-Maßnahmen zu Hause? Dann erhalten Eltern Kinderkrankengeld. Welche Bedingungen dafür gelten und was das mit der Steuererklärung zu tun hat, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Doppelt so viele Kinderkrankentage in 2021

Die Bundesregierung hat die Zahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld bezogen werden kann, verdoppelt. Und zwar rückwirkend zum 5. Januar. Das bedeutet: Im Jahr 2021 gibt es pro Elternteil 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind. Mit der Anzahl der Kinder erhöht sich die Zahl der Tage, sodass maximal 45 beziehungsweise 90 Kinderkrankentage möglich sind.

Kinderkrankengeld jetzt auch für Corona-Maßnahmen

Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es bei ihrer Krankenkasse - nämlich im Normalfall, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Das gilt aber nur für Kinder, die unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind.

In diesem Jahr wird das Kinderkrankengeld auch dann ausgezahlt, wenn das Kind oder die Kinder aufgrund der Pandemie-Maßnahmen daheim betreut werden müssen. Das ist dann der Fall, wenn Schulen oder Kitas entweder tatsächlich geschlossen sind, oder wenn die Behörden empfehlen, die Kinder zu Hause zu betreuen. Weitere Informationen bietet das Bundesfamilienministerium mit seinen "Fragen und Antworten zum Kinderkrankgeld".

Übrigens: Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.

Kinderkrankengeld ist eigentlich steuerfrei...

Erhält eine Mutter oder ein Vater Kinderkrankengeld, ist das steuerfrei. Allerdings zählt dieses Geld - genau wie das Elterngeld oder auch das Kurzarbeitergeld - zu den Lohnersatzleistungen. Und diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigt.

Das funktioniert so: Das Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld wird am Ende des Jahres auf das Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht die ursprünglich steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl die Lohnersatzleistung steuerfrei ist, können so dann doch mehr Steuern fällig werden.

... und muss in die Steuererklärung eingetragen werden

Erhalten Mütter oder Väter mehr als 410 Euro im Jahr am Lohnersatzleistungen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Die Summe des Kinderkrankengelds tragen sie im Mantelbogen unter "Einkommensersatzleistungen" ein. Zu diesem Zweck sollten Mütter und Väter automatisch von ihrer zuständigen Krankenkasse eine "Bescheinigung für das Finanzamt" erhalten haben, worin die Höhe des Kinderkrankengelds vermerkt ist.

Übrigens: Die Daten über erhalten Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld übermitteln die Krankenkassen inzwischen elektronisch an das zuständige Finanzamt.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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