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Teure Abmahn-Fallen beim Internetauftritt vermeiden

Archivmeldung vom 07.08.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.08.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Eine eigene Internetpräsenz gehört heute selbst für kleinere Unternehmen zum guten Ton. Wer im Netz nicht zu finden ist, dem entgehen wichtige Kundenkontakte. So schnell, wie sich die entsprechenden Seiten erstellen lassen, schleichen sich aber auch Fehler ein. Und dann ist die erste Reaktion kein Auftrag sondern die Abmahnung eines Mitbewerbers.

„Es gibt unheimlich viele Möglichkeiten, die Rechte Dritter zu verletzen“, warnt Christine Heymann, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „deswegen sollte die eigene Homepage sehr gut überlegt und im Voraus rechtlich geprüft sein.“

Die erste Falle zeigt sich bei der Domainbezeichnung oder bei der Überschrift des Internetauftritts. Hier kann es schnell Kollisionen mit fremden Marken, Firmennamen oder auch Buch- oder Filmtiteln geben. „Nur, weil man die Produkte einer Firma vertreibt, heißt das nicht, dass man deren Markenbezeichnungen einfach in einer Domain oder Überschrift verwenden darf“, erläutert Heymann. Am unverfänglichsten sei der eigene Name in Kombination mit dem Firmenzusatz und eventuell noch der Stadt, in der man tätig sei. Allen, die auf der sicheren Seite sein möchten, rät Heymann, vorab eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Kritisch sei es auch, sich Eigenschaften wie „schnellster“, „billigster“ etc. zuzuschreiben, wenn sie im Ernstfall nicht bewiesen werden könnten.

Als tückisch kann sich auch die Kooperation mit einem Webdesigner erweisen. Sind die Rechte hier nicht klar geregelt, kann der Designer Veränderungen des Designs untersagen und sich den Auftraggeber auf ewig als Kunden sichern, will dieser nicht den kompletten Auftritt verwerfen. „Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, in dem das Nutzungsrecht am Design unbefristet und unbeschränkt eingeräumt wird“, empfiehlt Urheberrechtsexpertin Heymann, „und dass der Unternehmer auch das Recht erhält, das Layout selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten.“ Ferner empfiehlt es sich, Softwarelizenzen, die für die Gestaltung der Seite notwendig sind, sofort auf den eigenen Namen und nicht auf den des Webdesigners anzumelden.

Die dritte große Falle sind die Inhalte. An Texten, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit für die Webseite erstellen, erwirbt der Unternehmer in der Regel die notwendigen Nutzungsrechte. Der guten Ordnung halber sollte er sich dies noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Wer fremde Texte nutzt, muss allerdings eine Nutzungslizenz erwerben, die sich konkret auf die Veröffentlichung des Textes auf der Homepage bezieht. Auch Presseartikel, in denen über das eigene Unternehmen berichtet wird, unterliegen einer solchen Lizenzpflicht. Für Fotos gilt ähnliches wie für Texte, wobei zusätzlich darauf zu achten ist, dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung ihres Bildes speziell auf dieser Homepage einverstanden sein müssen. „Niemand braucht sich aufdrängen zu lassen, für andere Werbung zu machen“, warnt Heymann. „Hier ist man nur sicher, wenn man das ausdrückliche, am besten schriftliche Einverständnis der erkennbar abgebildeten Personen vorher einholt.“

Urheberrechtsschutz besteht auch für Grafiken und Kartenausschnitte, wobei es sogar relativ einfache Zeichnungen sein können. Solche einzuscannen und dann zu veröffentlichen, ist äußerst riskant, denn die Verlage und Hersteller verfügen häufig über Suchmechanismen, mit denen sie nach illegalen Veröffentlichungen fahnden, um ihre Rechte geltend machen zu können. „Da hilft es auch nicht, anzugeben, aus welcher Quelle der Ausschnitt stammt“, betont Heyman, „denn ein solcher Hinweis ist zwar vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu dieser Art der Publikation.“ Und die wird meist nur entgeltlich erteilt.

Vorsicht ist auch beim Einblenden der Logos von Partnerfirmen oder von Markenzeichen geboten, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht vorliegt. Unkritisch ist nur die textliche Information über eine solche Kooperation.

Unverzichtbar: das Impressum. „Dies ist eine Unterseite, die von der Hauptseite her leicht aufzufinden sein muss und auf der alle wesentlichen Angaben zum Betreiber der Webseite enthalten sein müssen“, erläutert Heymann. Dies sind: Firmenname mit vollem Gesellschaftszusatz, die vertretungsberechtigten Personen mit vollem Namen, die vollständige Anschrift inklusive der E-Mail-Adresse sowie ggf. Handelsregisternummer und Registergericht sowie die Angabe berufsspezifischer Aufsichtsbehörden. Alle weiteren Infos zu Datenschutz etc. sind nett, rechtlich jedoch nicht zwingend erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung FPS Fritze Paul Seelig

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