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Tipps für Eltern bei der Wahl einer Tagesmutter

Archivmeldung vom 06.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Einen Krippenplatz für Babys und Kleinkinder zu ergattern, gleicht oft einem Lottogewinn. Eine sehr gute Alternative für berufstätige Eltern bieten Tagesmütter, auch weil sie häufig flexibler sind als Krippeneinrichtungen. Aufgrund kleiner Gruppen können sie u.a. sehr individuell auf die zu betreuenden Kinder eingehen.

„Eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagesmutter ist allerdings Voraus­setzung für Zufriedenheit auf beiden Seiten“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Es empfiehlt sich, Rechte und Pflichten der Beteiligten vorab schriftlich zu klären.“

Krippenplätze für Kleinkinder haben nach wie vor in vielen Regionen Seltenheitswert – einer der Gründe, weshalb viele Eltern ihren Nachwuchs stattdessen bei einer Tagsmutter unterbringen. Im achten Band des Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) definiert der Gesetzgeber die Förderung der Kindesentwicklung als Hauptaufgabe einer Tagesmutter. In dieser Hinsicht tragen Tagesmütter eine große Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder, stehen diese doch oft noch ganz am Anfang ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung. Eine Tagesmutter betreut eine kleine Gruppe von maximal fünf Kindern in der Regel in ihren eigenen Wohnräumen, was ein sehr individuelles Eingehen auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes möglich macht. Ein weiterer Vorteil, den eine Tagesmutter im Vergleich zu Einrichtungen wie beispielsweise einer Krippe bietet, sind flexiblere Betreuungszeiten. Damit das Betreuungs­verhältnis auf Zeit für alle Beteiligten und insbesondere für das betroffene Kind zu einer positiven Erfahrung werden kann, sollten neben den Rechten und Pflichten der Tagesmutter auch die Rechte und Pflichten der Eltern eindeutig geklärt und festgehalten werden, am besten vertraglich.

Wer darf als Tagesmutter Kinder betreuen?

Tagesmütter müssen einige Voraussetzungen erfüllen. „Laut SGB VIII muss jeder über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügen, der Kinder außerhalb der Wohnung der Eltern, während eines Teils des Tages, mehr als 15 Stunden pro Woche, gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut,“ erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Diese Erlaubnis erteilt das Jugendamt nach einer Eignungsfeststellung, die auf Paragraph 43, Absatz 2 des SGB VIII basiert. Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem persönliche Merkmale wie beispielsweise Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein, fachliche Merkmale wie die Bereitschaft zur Kooperation mit einer Fachbegleitung sowie räumliche Gegebenheiten. Zudem muss eine angehende Tagesmutter an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Über die genauen Anforderungen informiert das zuständige Jugendamt.

Aufsichtspflicht und Haftung

Unabhängig davon, ob es einen Betreuungsvertrag gibt und in welchem Arbeitsverhältnis die Tagesmutter steht, geht die Aufsichtspflicht von den Eltern des Kindes auf sie über, sobald sie ein minderjähriges Kind betreut (Paragraph 832 Abs. 2 BGB). Fügt das Kind anderen einen Schaden zu oder geht etwas zu Bruch, so haftet die Tagesmutter bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht dafür. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Kinder unter sieben Jahren nicht deliktfähig und haften deshalb nicht selbst für den von ihnen verursachten Schaden. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher für die Tagesmutter unverzichtbar. „Allerdings muss unbedingt vorab geprüft werden, ob die private Haftpflichtversicherung auch bei einer Tagespflege greift“, empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin. „Ist die Tagesmutter beim Jugendamt gemeldet, so kann es sein, dass dieses eine Sammelhaftpflichtversicherung anbietet. Ansonsten ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung notwendig.“

Spielen im Haus oder auf dem Spielplatz

Während die Kinder unter ihrer Obhut sind, kann die Tagesmutter bestimmen, wo sich die Kinder aufhalten, das heißt, sie hat das Aufenthaltsrecht. So kann sie beispielsweise bei schlechtem Wetter auf den Spielplatz gehen, selbst wenn Eltern beispielsweise Basteln in der Wohnung bevorzugen würden. Daher sollte dieser Punkt unbedingt mit den Eltern im Vorfeld abgesprochen werden.

Wer darf das Kind abholen?

Häufig ergeben sich für die Eltern zeitliche Engpässe beim Bringen und Abholen der Kinder. Will man diese Aufgabe ab und zu einer befreundeten Mutter übertragen, so muss diese ausdrücklich ermächtigt werden, am besten schriftlich. Andernfalls darf die Tagesmutter das betreffende Kind nicht mitgeben.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

 

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