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Jobabbau geplant? Fachanwalt für Arbeitsrecht verrät, welche Maßnahmen Arbeitgeber jetzt rechtskonform vorbereiten müssen

Archivmeldung vom 10.12.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.12.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Domenic Böhm
Domenic Böhm

Bildrechte: Dominik Herzog Fotograf: Dominik Herzog

Die rasant steigenden Preise für Gas und Strom belasten deutsche Unternehmen weiterhin massiv. Dadurch sehen sich laut einer repräsentativen Umfrage des Münchener ifo-Instituts 25 Prozent der befragten Firmen dazu gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen. Die eingesparten Personalkosten sollen die finanzielle Not dämpfen.

"Uns rufen gerade zahlreiche Unternehmer an, die vollkommen fertig sind. Sie wollen, dass wir uns um einen Stellenabbau Ihrer Mitarbeiter kümmern", so RA Domenic Böhm. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Kündigungen speziell auf der Arbeitgeberseite zuständig. In diesem Ratgeber analysiert der Arbeitsrechtsanwalt die Situation und erklärt, was gerade auf dem Arbeitsmarkt los ist. Außerdem verrät er, wie Arbeitgeber einen geplanten Jobabbau möglichst rechtssicher umsetzen können.

Investitionen werden verschoben

RA Domenic Böhm legt Zahlen auf den Tisch. Er erklärt, dass 57 Prozent der Firmen geplante Investitionen verschieben wollen. Die Verlagerung der Produktion zeichnet sich dabei schon länger ab. Diese planen aktuell rund neun Prozent der Unternehmen. Ein Hauptgrund dafür sind die massiv gestiegenen Energiekosten.

Zum Vergleich: 2021 machten sie bei einer Firma durchschnittlich 5,1 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus. 2022 sind es satte 8,2 Prozent. Jedoch entwickelte nur jeder dritte Betrieb einen Notfallplan für eine Energiekrise. Somit wird klar, warum der Jobabbau im Vergleich zum April 2022 von 15 Prozent auf unglaubliche 25 Prozent gestiegen ist. Bisherige Maßnahmen wie die Senkung der Gebäudetemperatur, der Abbau von Überstunden oder Kurzarbeit reichen nicht aus, um die derzeitigen Kostensteigerungen abzufedern.

Betriebsbedingte Kündigungen rechtskonform umsetzen

Eine betriebsbedingte Kündigung kann nur dann rechtskonform umgesetzt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, dass die für sie relevanten Umstände tatsächlich vorliegen. Das Gericht prüft folglich, ob eine Maßnahme willkürlich durchgeführt wurde.

Arbeitgeber müssen ebenfalls die geforderte Dringlichkeit beachten. Sie ist rechtlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht auf einer anderen Position weiterbeschäftigt werden kann. Um die Auswirkungen auf den Angestellten abzufedern, empfiehlt RA Domenic Böhm, die bisherigen Maßnahmen zur Kosteneinsparung wie etwa Kurzarbeit oder den Abbau von Überstunden weiterzuführen. Die Interessenabwägung muss darüber hinaus zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Die unverzichtbare Sozialauswahl beachten

Wer einen Jobabbau rechtskonform vornehmen möchte, muss ab einer bestimmten Unternehmensgröße zwingend die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG beachten. Laut Kündigungsschutzgesetz kommt bei einer Kündigung also der Vergleich unterschiedlicher Kriterien in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmer zu tragen.

Unternehmen sollten folglich darauf achten, ihre Entlassungen in jedem Fall sozial rechtfertigen zu können und im Vorfeld hierzu Überlegungen anzustellen. Faktoren wie eine vorliegende Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten oder das Lebensalter des Arbeitnehmers spielen bei der Bewertung eine gewichtige Rolle.

Massenentlassungen als Option prüfen

Als erfahrener Experte für das Arbeitsrecht weist RA Domenic Böhm darauf hin, dass Massenentlassungen für Arbeitgeber eine Option darstellen können. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Ausspruch einer Kündigung, die viele Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen betrifft.

Damit diese rechtlich gültig ist, müssen Unternehmen der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zukommen lassen. Das muss zwingend vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Die Mindestangaben dieser Anzeige, wie etwa die Gründe für die Entlassungen, sind dabei in § 17 Abs. 3 KSchG geregelt.

Besteht ein Betriebsrat, muss auch dieser miteinbezogen werden. Diesbezüglich bietet es sich oft an, ein Freiwilligenprogramm mit dem Betriebsrat auszuhandeln: Der Arbeitnehmer kann die Firma beispielsweise freiwillig verlassen, wobei er eine finanzielle Abfindung erhält.

Quelle: Dominik Herzog (ots)

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