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Hochwasser: Wichtige Informationen für Hartz IV-Empfänger

Archivmeldung vom 06.06.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Bundesweit sind hunderttausende Menschen vom Hochwasser betroffen. Ebenso viele zeigen sich solidarisch und helfen in den Krisenregionen. Ein Ausnahmezustand, der sich auch auf die Arbeit der Jobcenter auswirkt.

Dazu geben BA, DST und DLT für Arbeitslosengeld II-Bezieher folgende Hinweise:

  • Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
  • Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.
  • Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
  • Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu vergeben werden kann.
  • Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein, gehen für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es kann jedoch in der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Laufende Zahlungen sind nicht betroffen.

Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter: www.twitter.com/bundesagentur.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA) (ots)

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