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Änderungen beim Kindesunterhalt 2016

Archivmeldung vom 22.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Petra Bork / pixelio.de
Bild: Petra Bork / pixelio.de

Ab 1. Januar 2016 gelten gesetzliche Änderungen beim Kindesunterhalt. Der gesetzliche Mindestunterhalt orientiert sich künftig nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen, sondern am Existenzminimum. Dies ergibt sich nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) aus dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts“ vom 20. November 2015. Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle steigen.

Schon seit längerer Zeit war das Verfahren zur Berechnung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in der Kritik. Der Mindestunterhalt war per Gesetz an den steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt. Eine zügige Erhöhung des Unterhalts war damit schwierig. Teilweise lag er unter dem kindlichen Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat hier nun einige Änderungen vorgenommen.

Mindestunterhalt: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice spielt der Kinderfreibetrag künftig bei der Berechnung des Mindestunterhalts keine Rolle mehr. Die entscheidende gesetzliche Vorschrift ist § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ab 2016 besagt diese Regelung, dass sich der Mindestunterhalt am Existenzminimum des minderjährigen Kindes ausrichtet. Dieses ist dem alle zwei Jahre veröffentlichten Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu entnehmen. Die geänderte Vorschrift regelt auch, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig im Zweijahresrhythmus den Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung festlegen wird, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der letzte Teil ist wichtig – dadurch vereinfacht und verkürzt sich das Verfahren, um eine solche Änderung zu beschließen. Die Neuregelung gilt ab 1. Januar 2016.

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, um über das Familiengericht einen rechtskräftigen Unterhaltstitel zu erhalten. Dieses Verfahren war oft in der Kritik, weil es zwar ohne anwaltliche Hilfe stattfinden konnte, die Formulare und rechtlichen Folgen jedoch für Laien schwer zu durchblicken waren. Um das Verfahren effizienter zu machen, wird es nun in mehreren Punkten geändert. Auch ein neues Antragsformular für den Unterhalt soll es geben, das auch Laien verstehen können – aber erst zum 1. Januar 2017.

Düsseldorfer Tabelle: Die Gerichte ziehen bei der Unterhaltsberechnung meist die Düsseldorfer Tabelle zu Rate. Diese ist zwar kein Gesetz, wird aber als Richtlinie benutzt. Ab 1. Januar 2016 gelten höhere Sätze beim Unterhaltsbedarf. In der geringsten Einkommensklasse des Unterhaltszahlers (bis 1.500 Euro netto) gelten nun folgende Sätze: Altersstufe 1 (bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr): 335 Euro; Altersstufe 2 (vom siebenten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 384 Euro; Altersstufe 3 (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 450 Euro. Diese Zahlen betreffen den Unterhaltsbedarf; der tatsächliche Zahlbetrag kann abweichen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, BGBl. Teil I, Nr. 46 vom 25.11.2015

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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