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Winterdienst: Geschippt werden muss schon ab 7 Uhr morgens

Archivmeldung vom 30.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Die ersten Schneeflocken sind gefallen und verwandeln die Umgebung in einen weißen Wintertraum. Alles glitzert und strahlt winterlich in den Sonnenstrahlen. Jedoch sobald es um das Schneeschippen vor der eigenen Haustür geht, hat es sich bei den meisten Winterliebhabern ganz schnell ausgeträumt. Bis sieben Uhr Morgens müssen Grundstückseigentümer nämlich die Wege von Eis und Schnee befreit haben.

Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Der Vermieter steht in der Pflicht Sand zu streuen und Schnee zu schippen. Allerdings kann das im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, sodass der Mieter diese Tätigkeit ab dem Einzugstag übernehmen muss. Die einzige Aufgabe des Vermieters ist dann noch das tragen der Materialkosten und das Überprüfen, ob die Bewohner den Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß nachkommen. Wird der Winterdienst im Mietvertrag nicht erwähnt, dann hat der Mieter Glück gehabt, da diese Klausel nicht nachträglich ergänzt werden darf. In Mehrfamilienhäusern stehen nur die Bewohner der ersten Etage in der Pflicht dieser Tätigkeit. Aus diesem Grund wird häufig ein professioneller Winterdienst beauftragt. Die Kosten hierfür werden auf alle Mieter umgelegt.

Konsequenzen für Winterdienstmuffel

Stürzt eine Peron auf dem glatten Gehweg oder dem Hauszugang, können Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Zudem droht ein Bußgeld wegen Vernachlässigung des Winterdienstes. Eine einheitliche Rechtsprechung zu Verhältnismäßigkeit gibt es allerdings nicht. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer oder bei Mehrfamilienhäusern der Vermieter, wenn er nicht prüft, ob der Mieter seinen Winterdienst erledigt hat. Allerdings können auch die Mieter zur Verantwortung gezogen werden. Wenn es den ganzen Tag lang schneit, dann muss wiederholt, aber nicht ständig Schnee geschippt werden.

Streugut sollte nicht nur die Wege freihalten, sondern auch unschädlich für die Umwelt sein. Besonders nach den letzten schweren Wintern mussten viele Bäume gefällt werden, weil ihnen das aggressive Streusalz zu sehr zugesetzt hat. Auch unsere geliebten Vierbeiner leiden stark und diesen Produkten, da diese ihre Hundepfoten schädigen. Deshalb sollte der Umwelt zur Liebe nur Lavagranulat, Sand oder Kies verwendet werden.

Welche Wege müssen frei sein? Alle Geh- und Zufahrtswege rund ums Haus müssen gefahrenlos zu passieren sein. Dazu gehört auch das erreichen von Mülltonnen und Fahrradkeller. Details können Sie in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde nachlesen.

Nun stellt sich die Frage, wohin mit dem Schnee. Der Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschoben werden. Das ist verboten. Allerdings darf er an die Seite des Gehwegs geräumt werden, wenn der freigehaltene Streifen so breit ist, dass ihn zwei Fußgänger gleichzeitig passieren können. Laut eines Entscheids des Oberlandesgerichts Bamberg reichen rund 80 bis 120 Zentimeter aus.

Winterdienst ist nichts für Langschläfer. Zwischen 7 und 20 Uhr müssen die Geh- und Hauswege frei von Schnee und Eis sein. Auch Berufstätige stehen in dieser Pflicht. Wer diesen Pflichten nicht selber nachkommen kann, muss für Ersatz sorgen, wie beispielsweise einen professionellen Winterdienst zu arrangieren. Eine andere Möglichkeit wäre sich mit seinem Nachbarn abzusprechen und einen Plan zu erstellen wer zu welcher Zeit den Schnee beiseite schaufelt.

Wer seinen Winterpflichten nachkommt kann den weißen Wintertraum auch weiterhin in vollen Zügen genießen.

Quelle: Immonet.de (ots)

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