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Streit um Sachmängel Bundesgerichtshof musste über Beginn der Verjährungsfrist entscheiden

Archivmeldung vom 06.08.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.08.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Eine ganz wesentliche Frage für Bauträger und Erwerber ist es, wann genau die Gewährleistungsfrist nach der Übernahme eines Objekts beginnt bzw. endet.

Die Antwort darauf entscheidet, wie lange der Bauträger für eventuelle Mängel haften muss. Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Immobilienkäufern und Eigentümergemeinschaften zu Gute und deutet den Sachverhalt eher großzügig. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 156/13)

Der Fall: Ein Bauträger hatte eine Wohnanlage errichten lassen, um anschließend die entstandenen Eigentumswohnungen zu verkaufen. Das zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Einige Erwerber waren um Jahre später dran als die anderen - und so stellte sich schließlich die Frage, wann eigentlich die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Käufer für Mängel am Gemeinschaftseigentum abliefen.

Der Bauträger verwies auf die Abnahme durch den Sachverständigen, die bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei. Deswegen sei die Gewährleistung abgelaufen. Einige Käufer argumentierten anders. Sie hätten ihre Objekte per notariellem Kaufvertag erst später erworben, weswegen in ihrem Falle die Gewährleistungsfrist noch laufe.

Das Urteil: Tatsächlich gab der Bundesgerichtshof den Erwerbern Recht. Auf die vorausgegangene ursprüngliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums komme es bei dem einzelnen Eigentümer und seinen individuellen Ansprüchen nicht an. Der Bauträger musste also haften.

Der BGH störte sich auch nicht daran, dass die Wohnungseigentümerschaft per Mehrheitsbeschluss die Ansprüche der einzelnen Erwerber auf Mängelbeseitigung an sich gezogen hatte.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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