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Der Garten als letzte Ruhestätte für Haustiere

Archivmeldung vom 28.02.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Wenn Miezi nach langen Jahren das letzte Mal schnurrt, ist es für ihre Besitzer oft ein unerträglicher Gedanke, sie in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt bringen zu müssen. Warum nicht im Garten unter ihrem Lieblingsbaum beerdigen? Ob dies erlaubt ist, verrät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

„Wie ein Gartenbewohner sein grünes Heim gestaltet, ist ihm überlassen“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Rechtliche Grundlage ist Paragraph 903 des BGB. Demnach können Garteneigentümer in ihrem Garten tun und lassen, was sie wollen. Selbst, wenn innerhalb ihrer „vier Hecken“ ein Sammelplatz alter Gartengeräte, Bauschutt oder kaputter Fahrräder entsteht, haben die Anwohner keine Handhabe dagegen. Sogar Müll muss ertragen werden, vorausgesetzt, es kommt zu keiner Geruchsbelästigung oder gesundheitlichen Gefährdung durch Ungeziefer, Mäuse oder Ratten. Nur wenn die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück z. B. durch Lärm und Gestank die Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen bzw. gesetzliche Grenzwerte überschreiten, kann der Nachbar einschreiten (§ 906 BGB). In diesen Fällen hilft der Gang zur zuständigen Abfallbehörde, die meist in der Stadtverwaltung, Kreisverwaltung oder im Landratsamt zu finden ist. Sie kann den Nachbarn zur Räumung seines Gartens verpflichten.

Tierfriedhof im Garten?

Doch welche Rechte gelten, wenn der Nachbar sein verstorbenes Haustier im Garten beerdigen möchte? Ist das erlaubt? „Eigentlich müssen verstorbene Tiere in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (auch als Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage bezeichnet) gebracht werden“, erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. „Ausnahmsweise dürfen Tierliebhaber ihre tierischen Mitbewohner jedoch auch im eigenen Garten beerdigen – allerdings nur unter Beachtung strenger Vorschriften, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können.“ Über die jeweiligen Ausführungsgesetze informiert der Tierarzt oder die Gemeinde. Grundsätzlich gilt: Ein einzelner Tierkörper darf im Garten bestattet werden, wenn das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet liegt und das Trinkwasser nicht gefährdet wird. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 cm Erde bedeckt werden.

Eine weitere Begrenzung gilt hinsichtlich der Tierrasse: Einzelne Hunde, Katzen, Kaninchen oder Kleintiere wie Wellensittiche oder Zierfinken dürfen ihre letzte Ruhestätte im Garten finden. „Verständlicherweise betrifft dies nicht das Lieblingspferd“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Für größere Tiere und Nutztiere gelten nämlich andere Vorschriften. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen! Wer Tierkörper im Hausmüll entsorgt, muss ebenfalls mit hohen Strafen rechnen, denn dies ist ausdrücklich verboten.

Bewohner von Mietwohnungen mit Garten sollten vor einer feierlichen Begräbnisfeier unbedingt die Eigentümer bzw. den Vermieter um Erlaubnis bitten, ansonsten ist hier ebenfalls mit Ärger zu rechnen.

Eine Alternative zur Beisetzung im Garten ist ein Tierfriedhof oder die Einäscherung in speziellen Krematorien, die auf Wunsch des Tierbesitzers – und gegen entsprechende Bezahlung – auch die Urne mit der Asche von Bello oder Miezi aushändigen.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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