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Führerscheinerwerb im Schüleraustausch: Minderjährige dürfen nicht mehr ohne weiteres fahren

Archivmeldung vom 28.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Wer während eines Schüleraustausches im Ausland den Autoführerschein erwirbt, durfte bisher damit nach der Rückkehr nach Deutschland zunächst sechs Monate fahren. Danach konnten insbesondere Führerscheine aus USA, Kanada oder Australien mit Erreichen des in Deutschland gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden. Führerscheine für Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch.

Zum 1.Juli 2011 ändert sich nach Angaben des ADAC diese Anerkennungspraxis für alle minderjährigen Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung für Pkw grundlegend: Wer das hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines Schüleraustausches, sondern auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren.

Zukünftig darf nur noch dann selbst Auto gefahren werden, wenn der ausländische Führerschein des Minderjährigen in eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben wurde. Das kann entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 sein oder der Scheckkartenführerschein ab dem 18. Geburtstag. Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte der Antrag auf die Umschreibung möglichst früh, also auch deutlich vor Erreichen des Mindestalters, gestellt werden: Denn von Prüfungserleichterungen profitiert nur derjenige, dessen ausländischer Führerschein noch nicht abgelaufen ist.

Der ADAC weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Neuerung ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich zieht. Außerdem besteht bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung auch kein Versicherungsschutz.

Quelle: ADAC

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