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Rattenbefall: Bauliche Mängel waren dafür verantwortlich

Archivmeldung vom 15.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn ein Mietshaus wegen baulicher Mängel von Ratten heimgesucht wird, dann können die Behörden die Nutzung des Objekts untersagen. Dabei kommt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht darauf an, ob die Schuld beim Vermieter liegt.

(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 1 LA 127/21)

Der Fall: Das Mauerwerk einer Immobilie war so löchrig, dass Ratten in das Gebäude gelangen und sich dort festsetzen konnten. Sie drangen sogar in Wohnungen ein. Als die Behörden davon erfuhren, untersagten sie die weitere Nutzung des Mietshauses. Die gesundheitlichen Gefahren, die von den Nagern ausgingen, seien viel zu groß, um das weiter tolerieren zu können. Der Eigentümer hingegen machte geltend, er habe den Rattenbefall nicht verschuldet und auch einiges unternommen, um das Problem zu beseitigen. Er wollte auf diese Weise die behördliche Anweisung vom Tisch bekommen.

Das Urteil: Das konkrete Verhalten des Vermieters spiele hier nicht die entscheidende Rolle, beschieden die Verwaltungsrichter. Die Nutzungsuntersagung habe damit nichts zu tun. Sie sei verschuldensunabhängig und orientiere sich nur daran, ob Gesundheitsgefahren bestehen oder nicht. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Anordnung gelte weiter.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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