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Artikelversand per E-Mail verstößt gegen gültige Urheberrechtsgesetze

Archivmeldung vom 12.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Muss Deutschland im digitalen Zeitalter zurück zur Papierkopie? Das Oberlandesgericht München hat vorgestern im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenversanddienst subito sein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Nach Auffassung der Münchener Richter verstößt der Service gegen das geltende Urheberrecht und darf in dieser Form nicht weitergeführt werden.

Der Musterprozess hat damit auch Einfluss auf die Angebote anderer Dokumentlieferdienste wie TIBORDER, der im Bereich von Technik und Naturwissenschaften eine führende Stellung einnimmt.

Der Versand von kopierten Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail verstößt gegen geltendes Recht - das ist die Kernaussage des gestern vom Oberlandesgericht München verkündeten Urteils. Vorbehaltlich der Revision durch subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern.

Zwei Szenarien sind dabei denkbar. Szenario eins: subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie TIBORDER stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopie nicht direkt am PC aufrufen lässt. Szenario zwei: Die Anbieter einigen sich mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Wege. Dies würde eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen. Uwe Rosemann, Direktor der Technischen Informationsbibliothek (TIB) und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland. "Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen", schätzt Rosemann die Situation ein. "Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stehen, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen können, ist unwahrscheinlich." Rosemann weiter: "Damit wird das Niveau der Literaturversorgung entscheidend gesenkt. Ein wesentliches Ziel der Lizenzverhandlung mit den Verlagen muss daher die Etablierung eines angemessen niedrigen Preises für akademische Kunden sein."

Urheberrecht existenziell für Wissenschaftsstandort Deutschland Das Urteil des Oberlandesgerichtes nimmt in Teilen einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechts vorweg, der momentan noch in den Ausschüssen des Deutschen Bundestags geprüft wird. Die jetzige Fassung des Regierungsentwurfs schränkt die Informationsversorgung durch öffentliche Bibliotheken massiv ein und würde de facto die elektronische Lieferung von Dokumenten stark beeinträchtigen beziehungsweise gänzlich unmöglich machen. Kritiker sehen in dieser Einschränkung einen Widerspruch zu einer weiteren Forderung, die im selben Gesetzestext zu finden ist. Diese besagt, dass eine auf Wissenschaft und Forschung angewiesene Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen braucht. Die Einführung des Gesetzes sowie das Inkrafttreten des Urteils würden genau diese Forderung nachhaltig unterminieren.

Hintergrund zur Sachlage Bereits im Juni 2004 hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Vereinigung internationaler Fachverlage, Stichting STM, Klage gegen das elektronische Verschicken von kopierten beziehungsweise gescannten Artikeln durch subito erhoben. Besonders Fachverlage sehen den von subito angebotenen Dienst kritisch, bieten sie doch mittlerweile selbst Einzelartikel online zum kostenpflichtigen Download an. In seiner Klageerwiderung argumentierte der Dokumentenlieferdienst damit, dass der angebotene Service im Rahmen der Urheberrechtsgesetze liege und es keine Konkurrenzsituation zwischen subito und den Verlagen gebe. Ob subito gegen das jetzt ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München in die Revision geht, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der Technischen Informationsbibliothek in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt. Das Oberlandesgericht München und auch der gegenwärtige Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts würden die vergleichbare elektronische Form des Kopienversands für das elektronische Zeitalter zunichte machen.

Quelle: Pressemitteilung Technische Informationsbibliothek (TIB)

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