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Wie viel Lichtlein dürfen's sein?

Archivmeldung vom 25.11.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.11.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Gerade im Winter wird so manches Haus zum Schmuckkästchen. Da ranken sich Lichterketten um Balkone, Nikoläuse klettern die Wände hoch und an den Haustüren prangen Adventskränze. Nicht allen Bewohnern gefällt der üppige Adventsschmuck, mitunter gerät sogar der vorweihnachtliche Hausfrieden in Gefahr. Aber welche Dekoration ist erlaubt, wo hat die Kreativität der Nachbarn Grenzen?

Ihre Wohnung dürfen Mieter dekorieren wie sie möchten. Bei nach außen sichtbaren Dekorationen – ob am Fenster oder auf dem Balkon – gibt es jedoch Grenzen: Wird etwa das Gebäude durch Bohrlöcher oder andere Befestigungen beschädigt, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Auch eine allzu große Verschandelung der Fassade muss er nicht dulden. Davon zu unterscheiden ist das Verhältnis zum Nachbarn, der sich durch die weihnachtliche Beleuchtung gestört fühlt. Hier gibt es keine Faustregel, was zu viel und was noch erlaubt ist. Die Gerichte beurteilen jeden Einzelfall abhängig davon, was vor Ort üblich ist. Dabei muss schon eine echte Störung vorliegen und nicht nur ein Verstoß gegen das nachbarliche Geschmacksempfinden. Wird beispielsweise das Schlafzimmer des Nachbarn durch die Dekoration bei Nacht taghell erleuchtet, ist die Grenze des Zumutbaren in der Regel überschritten. Fruchtet eine freundliche Bitte um ein Abschalten der Beleuchtung nach 22 Uhr nicht, kann der Nachbar notfalls sogar vor Gericht ziehen. "Ist der Nachbar selbst Haus- oder Wohnungseigentümer, hat er einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen den Störenfried", erklärt Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dieser muss die Dekoration dann nachts abschalten oder auf das ortsübliche Maß reduzieren. Ist der gestörte Nachbar Mieter, kann er sich an seinen Vermieter wenden und Abhilfe fordern, denn es liegt ein Mangel der Mietwohnung vor. Im Notfall ist – nach Abmahnung und erfolgloser Fristsetzung – auch eine Mietminderung möglich. Der Vermieter kann dann als Hauseigentümer nach § 1004 BGB verlangen, dass die störende Einwirkung auf sein Eigentum unterlassen wird.

Nikoläuse auf Klettertour

Gerade in der Vorweihnachtszeit sind ganze Heerscharen von Nikoläusen bei ihren Klettertouren an Hausfassaden und Balkonen zu beobachten. Wichtig zu wissen: Außendekorationen müssen so gesichert sein, dass sie auch wind- und sturmfest sind! Stürzt der Nikolaus bei Sturm ab und verletzt Passanten, haben diese Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dabei haftet nicht nur derjenige, der die Dekoration montiert hat: Generell ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass von seinem Gebäude keine Gefahren ausgehen. Er kann jedoch den Mieter in Regress nehmen. Wenn zur Sicherung des Nikolauses ein Bohrloch in der Hauswand notwendig ist, muss um Erlaubnis gefragt werden, denn: "Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage stark verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft vorab genehmigt werden", so die D.A.S. Juristin. Gegen eine extreme optische Verschandlung des Hauses kann der Vermieter sein Veto einlegen. Dabei kommt es weniger auf seinen persönlichen Geschmack an als auf das Maß an Dekoration der Nachbarhäuser.

Adventskränze sind erlaubt

Auch bei der Dekoration von Treppenhäusern sind Grenzen gesetzt: Schließlich handelt es sich nicht nur um den Zugang zu den Wohnungen, sondern auch um Fluchtwege für den Brandfall. Stolpert man hier über Weihnachtsmänner, Engel und Rentiere, können die anderen Wohnungseigentümer oder Mieter die Entfernung fordern. Ein Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss allerdings auch von den anderen im Haus toleriert werden, zumal er nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck alter Tradition ist (Az. 25 T 500/89). Der Kranz an sich darf aber weder mit einem Nagel, einer Heftzwecke oder durch Klebung an der Tür befestigt werden. Sobald die Türe selbst zur Befestigung benutzt wird, ist die vorherige Zustimmung des Vermieters notwendig.

Vanilleduft zum Fest

Stimmt ein Wohnungseigentümer seine Nachbarn auch noch mit Vanille-, Zimt- oder Tannenduft im Treppenhaus auf das Fest ein, muss er sich zurücknehmen: Das Abbrennen von Duftkerzen oder Versprühen von weihnachtlichen Duftsprays ist nicht zulässig. Er hat nicht das Recht, gewissermaßen "Duftmarken" im Hausflur zu setzen, denen die Nachbarn sich nicht entziehen können. Das ist laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine "bestimmungswidrige Nutzung" des Gemeinschaftseigentums (Az. 3 Wx 98/03).

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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