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Dem Vermieter stank es: Wegen übler Gerüche wollte er die Wohnung besichtigen

Archivmeldung vom 08.06.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.06.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Mehr als zwei Wochen lang roch es aus einer vermieteten Einzimmerwohnung ziemlich seltsam. Der Eigentümer erfuhr davon und bestand darauf, dass er in der Wohnung nach dem Rechten sehen dürfe. Er müsse sich vergewissern, dass es zum Beispiel nicht zu Schimmel oder Fäulnis gekommen sei, was die Immobilie nachhaltig schädigen könne. Der Mieter verweigerte einen Besichtigungstermin. Doch damit hatte er vor Gericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Erfolg.

Auch wenn die Geruchsbelästigung aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer noch darauf bestehen, sich umzusehen, denn entsprechende Verdachtsmomente seien ja vorgelegen. Im aktuellen Fall komme noch etwas anderes hinzu: Die letzte Besichtigung liege mehr als fünf Jahre zurück, weswegen der Eigentümer auch ungeachtet des Geruchs wieder mal eine Chance habe bekommen müssen, die Wohnung mit der gebotenen Rücksichtnahme zu inspizieren.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 461 C 19626/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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