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Anwälte: Warum Quarantänemaßnahmen rechtswidrig sind

Archivmeldung vom 25.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
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Bild: Anwälte für Aufklärung

"Seit März werden gesunde Bürgerinnen und Bürger mit sogenannten Quarantäne-Anordnungen“ oder auch „Absonderungs-Anordnungen“ konfrontiert. Die Anwälte für Aufklärung begründen, warum die Anordnung einer Quarantäne rechtswidrig ist und wie man sich dagegen wehren kann." Darüber berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de.

Tolzin weiter: "Seit März werden gesunde Bürgerinnen und Bürger mit sogenannten Quarantäne-Anordnungen“ oder auch „Absonderungs-Anordnungen“ konfrontiert. Dies gilt im Inland für Personen, die positiv auf das SARS-Cov2 Virus getestet wurden sowie für alle Personen, die Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten.

Das RKI hat hierfür eine sogenannte „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ festgelegt und die Kontakte in drei Kategorien eingeteilt. Wer aus dem Ausland einreist, musste ebenfalls in Quarantäne und musste sich zugleich testen lassen und zwar völlig unabhängig vom Vorliegen etwaiger Krankheitssymptome. Dies ist hunderttausenden von Menschen in den letzten Monaten so ergangen, nachdem viele Länder zu sogenannten „Risikogebieten“ erklärt wurden.

Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne. Wie viele weitere Erwachsene für 10 bis 14 Tage in Quarantäne sind, ist hier nicht bekannt. Die Quarantäne-Anordnungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt, oftmals nur telefonisch oder nur kurz per Email, in anderen Fällen viele Tage später durch entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid kann mit einer Klage bzw. mit einem Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig.

Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen.

Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.

§ 30 IfSG bietet keine Rechtsgrundlage (...)

Hier weiterlesen (PDF, 13 Seiten)

Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin


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