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Wann ist Schluss? Justiz entschied über Abrechnung einer energetischen Maßnahme

Freigeschaltet am 11.10.2025 um 09:06 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wer an seiner Wohnimmobilie eine energetische Maßnahme durchgeführt hat, der darf sich in vielen Fällen über eine Steuerermäßigung durch den Staat freuen. Doch wann hat eine solche Maßnahme eigentlich als abgeschlossen zu gelten? Die Rechtsprechung hat dies nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem höchstrichterlichen Urteil geklärt.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/23)

Der Fall: Immobilieneigentümer hatten einen modernen Gasbrennwertheizkessel in ihr Haus einbauen lassen, der weit bessere energetische Werte aufwies als die alte Ausstattung. Lieferung und Montage kosteten 8.000 Euro, welche die Kunden in monatlichen Raten à 200 Euro beglichen. Im ersten Jahr nach dem Einbau waren auf diese Weise 2.000 Euro bezahlt worden, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Der Fiskus spielte da nicht mit. Er wollte die Steuerermäßigung erst dann wirksam werden lassen, wenn die letzte Rate bezahlt worden sei.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied abschließend, dass die Immobilieneigentümer tatsächlich den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers erbracht haben müssten, ehe die Steuerermäßigung zum Tragen komme. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen, darum könne die Maßnahme im betreffenden Jahr auch nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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