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Jagd auf Bettwanzen Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

Archivmeldung vom 13.05.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.05.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Mieter und Vermieter stritten um die BeseitigungWenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich.
Mieter und Vermieter stritten um die BeseitigungWenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden.

(Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1888/21)

Der Fall: In einer Mietwohnung trat ein massiver Bettwanzenbefall auf. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Bewohnerin diese Insekten über Besuche bei einem im selben Haus wohnenden betagten Mieter bei sich eingeschleppt hatte. Der Vermieter erklärte sich bereit, gegen die Bettwanzenplage einzuschreiten, stellte aber Bedingungen - unter anderem, dass sich die Betroffene während der Arbeiten auf eigene Kosten eine Ersatzwohnung besorge.

Das Urteil: "Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat." So hieß es im Urteil des Amtsgerichts. Der Besuch bei Hausnachbarn zähle zum normalen, üblichen Verhalten. Die Durchführung der Arbeiten dürfe deswegen nicht von Vorbedingungen wie der Finanzierung einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden. Das zähle nämlich zum Aufgabenbereich des Vermieters.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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