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LG Hannover: Fehler der LBS Nord führt zu Widerrufsmöglichkeit

Archivmeldung vom 25.08.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
LBS-Gebäude in Berlin
LBS-Gebäude in Berlin

Foto: Dirk Ingo Franke
Lizenz: CC BY 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 13.08.2020 - 4 O 188/19 - entschieden, dass zwei Kunden der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover ihr Widerrufsrecht bezüglich eines Bauspardarlehens noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam ausgeübt haben.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Bauspardarlehen der LBS Nord, das die Streitparteien im April 2011 zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatten. Unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen übten die von HAHN Rechtsanwälte erfolgreich vertretenen Kläger ihr Verbraucher-Widerrufsrecht im Oktober 2018 aus. Da die LBS Nord die Fehlerhaftigkeit außergerichtlich nicht akzeptieren wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

"Die Rechtsausführungen des Landgerichts Hannover sind noch auf viele weitere Kreditinstitute - insbesondere auch alle deutschen Sparkassen - übertragbar", weiß der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Rechtsfolge der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ist eine vollständige Rückabwicklung des Immobiliardarlehensvertrags. Der Kreditkunde hat einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen.

HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern derzeit kostenfreie Erstbewertungen zur Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen an. Ihr Angebot betrifft auch das Widerrufsrecht bei Pkw-Finanzierungen. Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - entschieden, dass Widerrufsinformationen mit der Belehrung: "Die Frist beginnt nach [...], aber erst, nachdem [...] alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben [...]) erhalten [...]." die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf setzen. Im Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen hat die Kanzlei in den vergangenen Jahren bereits über 80 positive Entscheidung für ihre Mandanten erstritten. Gemessen daran war HAHN Rechtsanwälte bundesweit am erfolgreichsten in diesem Rechtsbereich.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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