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Digitaler Türspion: Besser vorher Eigentümerbeschluss besorgen

Freigeschaltet am 30.08.2025 um 09:13 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer ließ an der Außenseite seiner Eingangstüre einen sogenannten "digitalen Türspion" anbringen, um davorstehende Personen auf einem Bildschirm besser erkennen zu können. Das Gerät hatte keine dauerhafte Speicherfunktion. Die Gemeinschaft hatte den Einbau des Spions nicht genehmigt, Nachbarn zogen dagegen vor Gericht.

(Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 162/23)

Die Justiz sah nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt und untersagte den weiteren Gebrauch des Geräts. Auch wenn er selbst wegen seiner Einschränkungen darauf angewiesen sei, müsse er zuvor einen Beschluss der Eigentümer herbeiführen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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