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Schockbilder auf Zigarettenpackungen - LG Berlin hält die Verwendung von Produktkarten im Handel für zulässig

Archivmeldung vom 20.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: M.E. / pixelio.de
Bild: M.E. / pixelio.de

Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten, die im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden, sind rechtskonform. Dies hat heute das Landgericht Berlin in einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen betriebenen Klageverfahren gegen eine Filialkette von Tabakwarenfachgeschäften entschieden (Az. 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018).

Zu dem Urteil des LG Berlin erklärte der Geschäftsführer des Handelsverband Tabak (BTWE), Willy Fischel: "Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine Produktrichtlinie. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umgesetzt hat, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Der Kunde erhält im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit vollständig eingehalten."

Nach Ansicht des LG Berlin ist die betreffende Reglung in der Tabakerzeugnisverordnung, mit der die Verwendung von Produktkarten untersagt wird, nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Tabakerzeugnisgesetz gedeckt. Das Tabakerzeugnisgesetz ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich, zur Umsetzung von EU-Recht produktbezogene Regelungen zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen zu erlassen. Verkaufsmodalitäten, d.h. wie Tabakwaren im Warenregal präsentiert werden, sind durch die betreffende EU-Tabakproduktrichtlinie nicht geregelt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelungen der Tabakproduktrichtlinie eins zu eins umgesetzt. Ein Verdecken der Warnhinweise durch Produktkarten wird somit - auch nach Änderung der Tabakerzeugnisverordnung durch die 2. Änderungsverordnung - nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Tabakerzeugnisgesetzes erfasst.

Hierzu erklärte Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV): "Mit der Verwendung von Produktkarten befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem Recht. Weder die EU-Tabakproduktrichtlinie noch das deutsche Tabakerzeugnisgesetz machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Dies ist jetzt erstmals gerichtlich geklärt worden. Wir erwarten, dass die Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden." Im Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen mit den großen Bildwarnhinweisen (sog. Schockbilder) erhältlich. Um angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen - Markenlogo und -name, Produktvariante und Preis - enthalten und vor den Warenschacht gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler ist eindeutig rechtskonform.

Quelle: Deutscher Zigarettenverband e.V. (ots)

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